Gericht weist Antrag zurück Dieckmann darf Aussage im WCCB-Prozess wohl nicht verweigern

Bonn · Bonns ehemalige Oberbürgermeisterin Bärbel Dieckmann muss im WCCB-Schadensersatzprozess nun offenbar doch aussagen. Ihr Antrag, sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, wurde am Mittwoch vom Gericht abgelehnt.

Stefan Bellin benötigte keine Minute, als er am Mittwochmorgen im Sitzungssaal 1.07 im Landgericht Bonn verkündete: Ex-Oberbürgermeisterin Bärbel Dieckmann muss im WCCB-Schadensersatzprozess der Stadt Bonn gegen den ehemaligen WCCB-Investor Man-Ki Kim und dessen Rechtsberater Ha-S. C. doch in den Zeugenstand. Dieckmanns Verweis „auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht ist unberechtigt“, sagte der Vorsitzende der 1. Zivilkammer.

Und trotzdem ist das letzte Wort in der Sache noch nicht gesprochen. Denn ob Dieckmann tatsächlich als 34. und damit letzte Zeugin in dem seit Anfang 2014 laufenden Zivilverfahren aussagen wird, steht auch mit diesem Zwischenurteil nicht abschließend fest: „Das Zwischenurteil der Kammer ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar“, erklärte Bellin außerdem.

Beschwerde möglich

Ob die heutige Präsidentin der Welthungerhilfe Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln einlegen wird, war am Mittwoch nicht zu erfahren. Ihr Kölner Anwalt Bernd Hirtz sagte auf GA-Nachfrage lediglich: „Dazu werde ich im derzeitigen Verfahrensstand nichts sagen“. Vor diesem Hintergrund hat die 1. Zivilkammer wohlweislich noch keinen Beweistermin zur Vernehmung von Bärbel Dieckmann festgelegt. In dem Zivilverfahren soll Dieckmann laut Gerichtssprecher Bastian Sczech zu der Frage aussagen, welche Vorstellungen sie und die damaligen Bonner Ratsmitglieder im Zuge der Entscheidungsfindung zum WCCB Ende 2005 hatten im Hinblick auf den Investor Kim und seiner Firma SMI Hyundai – vor allem bezüglich der Konzernzugehörigkeit und zu der Frage, ob diese Firma in der Lage war, das geforderte Eigenkapital für den Bau des WCCB in Höhe von 40 Millionen Euro aufzubringen.

Fragen, die Dieckmann ursprünglich schon am 14. Juni im Zeugenstand beantworten sollte. Damals teilte sie dem Gericht mit: Sie berufe sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht. Das stehe ihr zu, um sich bei wahrheitsgemäßer Aussage nicht selbst der Gefahr von Schadensersatzansprüchen auszusetzen. Hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche hat Dieckmann gegenüber der Stadt eine Verjährungsverzichtserklärung bis zum 31. Dezember abgegeben.

Verzichtserklärung läuft ab

Auch der einstige WCCB-Projektleiter und ehemalige Stadtdirektor Arno Hübner hat wie Dieckmann eine solche Verzichtserklärung unterschrieben. Seine läuft ebenfalls zum Ende des Jahres ab. Hintergrund: Die Stadt prüft nach wie vor, ob sie neben Kim und C. auch noch Hübner sowie Bärbel Dieckmann und fünf weitere einst ebenfalls mit dem WCCB befasste Personen auf Schadensersatz verklagen soll. Laut Vizestadtsprecher Marc Hoffmann soll erst der Fortgang des Hauptverfahrens abgewartet werden. Die Verwaltung werde dem Rat zu möglichen weiteren Schritten rechtzeitig eine Beschlussvorlage vorlegen. „Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts und sind gespannt auf die Zeugenaussage“, erklärte OB Ashok Sridharan (CDU).

Sollte Bärbel Dieckmann nun aussagen, wäre sie das erste Mal bei einem der Gerichtsverfahren zum WCCB-Bauskandal anwesend. In den bereits abgeschlossenen WCCB-Strafverfahren hatte sie sich ebenfalls auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, um sich nicht der Gefahr von Strafverfolgung auszusetzen. Die droht ihr nicht mehr, alle eventuellen Taten sind verjährt.

In ihrer Begründung zur Entscheidung führt die Kammer unter anderem aus: Gegenstand des Zivilverfahrens sei ausschließlich die Frage, wer für den wirtschaftlichen Schaden aufkommen müsse. nicht aber die Frage, wer gegebenenfalls eine strafrechtliche Verantwortung trage. „Die Kammer hat entschieden, dass das Zeugnisverweigerungsrecht nach der Zivilprozessordnung ausgeschlossen ist, weil Frau Dieckmann in dem WCCB-Komplex als Oberbürgermeisterin und damit als Vertreterin der Klägerin gehandelt hat. In rechtlicher Hinsicht hat die Kammer ausgeführt, dass dieser Ausschluss auch im Hinblick auf Wahrnehmungen der Zeugin eingreift, die sie in ihrer Funktion als Vertreterin gemacht hat.“

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