Kampf gegen "Fremdparker" Dürfen Aldi & Co. Knöllchen verteilen?

BONN · In Bonn sichern immer mehr Discounter ihre Parkplätze gegen "Fremdparker". Ob Aldi, Lidl oder auch Rewe - wer parkt, ohne einkaufen zu gehen oder zu lange unterwegs ist, muss teilweise tief in die Tasche greifen. Doch dürfen die Supermärkte Knöllchen verteilen? ga-bonn.de hat nachgefragt.

Dauerparkern auf Supermarkt-Parkplätzen geht es immer öfter an den Kragen – und damit auch an die Geldbörse. Viele Discounter lassen ihre Parkplätze von privaten Firmen kontrollieren. Wer dort zu lange parkt, riskiert ein „Knöllchen“, das mitunter mehr kostet als der Parkverstoß auf städtischem Grund und Boden. Aber ist dieses Vorgehen zulässig?

Brigitta Mehring von der Arag in Köln klärt auf: „Das Kassieren einer Strafe für überlanges Parken ist rechtens. Supermärkte können – wie andere private Parkplatzbetreiber auch – die Nutzung ihrer Kundenparkplätze reglementieren.“ Rechtlich handele es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Einige Geschäfte weisen mit Hinweisschildern auf eine Parkscheibenpflicht sowie die maximale Parkdauer hin. „Wer seinen Pkw auf einem derart beschilderten Kundenparkplatz abstellt, akzeptiert die Parkplatzordnung und geht damit automatisch einen Nutzungsvertrag ein“, so Mehring.

Das Einhalten der Parkplatzordnung könne der Betreiber überwachen oder eben durch private Firmen überwachen lassen. Während der Parkverstoß auf öffentlichem Grund als Ordnungswidrigkeit mit einem (gesetzlich festgelegten) Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet wird, handele es sich bei dem Parkentgelt, dass die privaten „Politessen“ auf den Kundenparkplätzen verlangen, aus rechtlicher Sicht um eine sogenannte Vertragsstrafe.

Ein Betreiber kann auch abschleppen lassen. Auf dieses „Risiko“ weisen Supermärkte in der Regel durch entsprechende Schilder hin. „Wer dann trotzdem ohne Parkscheibe parkt, nicht im Laden einkauft oder die erlaubte Höchstparkdauer überschreitet, der muss damit rechnen, dass der Abschleppdienst kommt“, so die Expertin. Unbefugtes Parken bedeutet laut Bundesgerichtshof eine sogenannte „verbotene Eigenmacht“, sprich eine Beeinträchtigung des Besitzrechts.

Um diese Beeinträchtigung zu beseitigen, dürfe der Besitzer des Kundenparkplatzes sein gesetzliches Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben und das unberechtigt parkende Fahrzeug abschleppen lassen. Das Abschleppen sei sogar dann zulässig, so die Richter, wenn auf dem Gelände noch andere Parkplätze frei seien (Az.: V ZR 144/08). Jedoch darf das Abschleppunternehmen keine unangemessen hohen Kosten in Rechnung stellen. Maßgeblich ist, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen sind (Az.: V ZR 229/13), erklärt die Arag-Expertin.

Haben auch Sie schon mal ein "Knöllchen" auf dem Parkplatz bei Aldi, Lidl & Co. bekommen? Berichten Sie von Ihren Erfahrungen - entweder gleich hier unter dem Artikel oder bei Facebook.

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