Mehrfamilienhaus in Lengsdorf Bonnerin muss wegen Tauben aus der Wohnung raus

Bonn · Auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses in Lengsdorf ging es zu wie in einem Taubenschlag, doch das hat bald ein Ende: Die Mieterin, die neben ihren acht Brieftauben auch 80 Stadttauben regelmäßig gefüttert hat, muss bis Ende Mai ausziehen.

 Symbolfoto

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Das Bonner Amtsgericht hat damit der Räumungsklage des Vermieters stattgegeben. Die Fütterung von Stadttauben, so hieß es in der richterliche Begründung, sei sozial nicht mehr adäquat und für die Nachbarschaft unzumutbar: „Von diesen Tieren gehen Verschmutzungs- und Gesundheitsgefahren aus.“

Seit 18 Jahren wohnt die Frau in der Wohnung, seit fünf Jahren hält sie ihre Brieftauben in einer Voliere. Durch das Anfüttern des wild lebenden Gefieders wurden offenbar auch vermehrt Ratten angelockt, die sie auch noch mitversorgt haben soll. Angeblich soll sie im Keller eine Wärmelampe angebracht haben, damit die Nager sich wohlfühlen. Nachdem Nachbarn sich vielfach über den täglichen Taubenterror beschwert hatten, wurde die Taubenfreundin vom Vermieter im Juli 2017 zunächst aufgefordert, die Voliere abzubauen, das Füttern einzustellen und angesiedelte Ratten zu beseitigen. Als die Frau dem nicht nachkam, wurde ihr am 14. Juli 2017 fristlos gekündigt. Weil sie dennoch nicht auszog, landete der Fall vor Gericht.

„Der Balkon ist nicht mehr benutzbar“, berichtete eine 70-jährige Nachbarin im Prozess. Auch könne sie ihre Wäsche nicht mehr raushängen, weil sie von Taubenkot und Federn verdreckt werde. Vom täglichen Flatterwahnsinn berichtete ein 46-jähriger Nachbar. Er leide jedoch weniger unter dem Dreck, sondern fühle sich akustisch durch die unzähligen Flügelschläge der Tauben belästigt. „Das höre sich manchmal so an, als würde ganz Lengsdorf gleichzeitig die Teppiche ausschlagen.“ Die Mieterin zeigte sich im Prozess völlig uneinsichtig und gab zu, regelmäßig wilde Tauben zu füttern. Die Darstellungen der Nachbarn jedoch seien „maßlos übertrieben“. Keine Frage, so die Richterin, die fristlose Kündigung sei berechtigt.

AZ: AG Bonn 204 C 204/17

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