Prozess im Landgericht Bonn Bonner fühlt sich von Oldtimer-Händler betrogen

Bonn · Ein Bonner wollte das Mercedes-Cabriolet verkaufen. Um die Provision von 115.000 Euro gibt es nun Streit mit einem Oldtimer-Händler aus Hamburg.

 Ein Oldtimer beschäftigt die Justiz.

Ein Oldtimer beschäftigt die Justiz.

Foto: dpa

Er ist selten, er ist wertvoll, er ist der Traum von Oldtimerliebhabern – der Mercedes 370 S Mannheim Sport von 1930. Der erfolgreichste europäische Vorkriegsrennfahrer Rudolf Caracciola fuhr einen, und nun spielt ein solches Modell die Hauptrolle vor dem Landgericht, denn der Bonner Eigentümer eines solchen Cabriolets streitet sich vor der 18. Zivilkammer mit einem Oldtimer-Händler aus Hamburg, der den Wagen für ihn verkaufen sollte.

Was ist geschehen? Wie Landgerichtssprecher Bastian Sczech mitteilte, wollte der Bonner 2015 das seltene Stück, das seit 1962 in Familienbesitz war und als Leihgabe im deutschen Museum in München stand, veräußern. Zu diesem Zweck wandte er sich an die Hamburger Firma, die auf den Handel mit Automobilraritäten spezialisiert ist.

Er schloss mit ihr im Oktober einen Vermittlungsvertrag mit einer Laufzeit von sechs Monaten ab, der besagte: Der Mindestverkaufspreis für den Oldtimer, von dem es weltweit nur sieben gibt, beträgt 610.000 Euro. Alles, was darüber erzielt wird, erhält der Hamburger Händler als Provision und hat außerdem das Recht, den Wagen selbst für eben diese 610.000 Euro zu kaufen.

Dann bot ein Autohändler aus Hessen sogar 725.000 Euro für den Wagen, was der Hamburger Firma 115.000 Euro Provision eingebracht hätte. Und da machte der Bonner Eigentümer nicht mehr mit. Er fühlte sich übervorteilt und untersagte dem Hamburger Händler den Verkauf. Der aber gab nicht so schnell auf und rückte den Wagen, den er seit November 2015 in seiner Firma stehen und angeboten hatte, nicht heraus.

Als der Bonner auch das Angebot der Hamburger ablehnte, ihm aus dem Verkauf des Wagens 625.000 Euro auszuzahlen, zog der Hamburger Händler vor die 18. Bonner Zivilkammer und verlangte Schadensersatz für die entgangene Provision in Höhe von 115 000 Euro. Erst dann werde er den Wagen wieder zurückgeben. Denn, so der Händler: Vertrag sei Vertrag, und den habe der Bonner Eigentümer unterschrieben und schließlich auch allen Bedingungen zugestimmt.

Der Bonner aber erhob Widerklage, fordert die sofortige Rückgabe seines Schatzes und erklärte: Er sei von dem Händler mit dem Vertrag völlig überrumpelt worden. Die ganze Vertragskonstellation stelle für ihn als im Oldtimergeschäft unerfahrenen Menschen eine unangemessene Benachteiligung dar. Die Höhe der durch den Verkauf fälligen Provision stehe in keinem Verhältnis zu der Vermittlungsleistung des Hamburger Händlers, sei Wucher und somit sittenwidrig.

Im Gütetermin schlug die Kammer vor: Der Bonner zahlt 70.000 Euro an den Händler, und der gibt das Auto zurück. Doch dieser Vergleichsvorschlag wurde abgelehnt. Nun will das Gericht im März den potenziellen Käufer als Zeugen vernehmen, um zu erfahren, ob der den Wagen tatsächlich für 725.000 Euro kaufen wollte.

Aktenzeichen: LG 18 O133/16

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