Bonner Kritik an Exzellenzinitiative „Die Politik umgeht das Parlament“

Bonn · Ein Sturm zieht auf an der deutschen Hochschulfront. Bevor die Exzellenzinitiative, eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Förderung von Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen, in die vierte Runde geht, stellt der Bonner Rechtsprofessor Christian Hillgruber fest: „Der Exzellenzinitiative fehlt die gesetzliche Grundlage – sie ist verfassungswidrig.“

 Ein Zwei-Klassen-System in der Bildung befürchten die Kritiker der Exzellenzinitiative: Wer keine Fördergelder bekommt, kann einpacken. FOTO: DPA

Ein Zwei-Klassen-System in der Bildung befürchten die Kritiker der Exzellenzinitiative: Wer keine Fördergelder bekommt, kann einpacken. FOTO: DPA

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Nicht zufällig wählte Hillgruber gemeinsam mit seinem Doktoranden, dem Frankfurter Rechtsanwalt Christian Marzlin, den Zeitpunkt seiner Kritik im Magazin des Deutschen Hochschulverbands „Forschung und Lehre“ – denn erst im Januar haben Bund und Länder eine Evaluation über die Exzellenzinitiative und ihre Auswirkungen auf das Wissenschaftssystem entgegengenommen.

Eine Expertenkommission im Auftrag der gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) – angelehnt an ihren Vorsitzenden auch unter dem Namen „Imboden-Kommission“ bekannt – hatte die Zielvorgaben von Bund und Ländern ab 2009 evaluiert. Der Initiative attestiert der Imboden-Bericht einen weitreichenden Erfolg und spricht sich für eine Fortführung der Initiative, aus – wenn auch mit Feinjustierungen.

Den Startschuss für die Exzellenzinitiative setzten Bund und Länder im Jahr 2005, um Deutschland im Hinblick auf seine internationale Wettbewerbsfähigkeit und Spitzenleistungen im Universitäts- und Forschungsbereich zu fördern. Drei Runden, elf Jahre und 4,6 Milliarden Euro gewährten Bund und Länder dem Programm. Auch die Universität Bonn profitierte von der Förderung in allen drei Runden, vorwiegend im naturwissenschaftlichen Bereich.

Mit der Durchführung und wissenschaftlichen Begleitung wurde eine Kooperation zwischen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und dem Wissenschaftsrat beauftragt, die – ausgestattet mit dem milliardenschweren Etat – über die Bewilligung der Förderanträge verfügen.

Seit ihrer Ausrufung stößt die Initiative auch auf Gegenwind. Kritiker bemängeln etwa die Einteilung der Hochschullandschaft in ein Klassensystem mit einzelnen Eliteschulen und enormen ökonomischen Nachteilen für nicht-geförderte Universitäten.

Marzlins und Hillgrubers Kritik indessen setzt schon an der aus ihrer Sicht mangelnden gesetzlichen Grundlage an, die für die Übertragung von Rechten an ein außerstaatliches Gremium nötig wäre. „Die DFG und der Wissenschaftsrat wurden von Bund und Ländern mit der Forschungsförderung beauftragt“, erläutert Hillgruber. „Bei den Entscheidungsverfahren über Fördermittel handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe. Durch die Abwesenheit eines entsprechenden Gesetzes ist die Übertragung auf die Kommission rechtswidrig.“

Zwar bestehe die rechtliche Grundlage in Form einer Verwaltungsvereinbarung. Für die Juristen reicht die allein allerdings nicht aus. „Die Politik hat sich häuslich damit eingerichtet, auf dem Verwaltungsweg das Parlament zu umgehen. Damit öffnet sie eventuellen Klagen Tür und Tor.“

Die Kritik der Rechtswissenschaftler gilt nicht nur der reinen Form der Exzellenzinitiative. Vielmehr bemängeln Hillgruber und Marzlin einen grundrechtsrelevanten Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit. „Für die Universitäten ist die Exzellenzinitiative wesentlich. Forschung auf hohem Niveau ist nur mit finanziellen Ressourcen möglich, die über die Grundausstattung hinausgehen“, sagt Hillgruber und fügt hinzu: „Wer an den Fördertöpfen nicht partizipiert, kann wissenschaftlich einpacken.“ Die Grundentscheidung über ein solches Förderprogramm müsse daher parlamentarisch legitimiert sein.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), in dessen Zuständigkeit die Exzellenzinitiative fällt, möchte den Rechtswissenschaftlern nicht ausdrücklich widersprechen; an der bisherigen Praxis hält man aber trotzdem fest. Auf Anfrage teilt das BMBF mit: „Auch die nächste Runde der Exzellenzinitative wird eine Bund-Länder-Vereinbarung als Grundlage haben.“ Damit steht fest, dass auch die vierte Runde der Exzellenzinitiative nicht den Parlamentsweg gehen wird. Dabei beruft sich das Ministerium auf das Grundgesetz, das Bund und Ländern Vereinbarungen bei der Förderung der Wissenschaft erlaubt.

Für Hillgruber ist das nicht ausreichend: „Das Grundgesetz beschreibt nicht näher, ob diese Vereinbarungen ein bloßes Verwaltungsabkommen sein können oder einer gesetzlichen Grundlage in Form eines Staatsvertrags bedürfen.“ Die Auswirkungen auf den Forschungsbetrieb legten eher Letzteres nahe.

Dass Universitäten, die in der Exzellenzinitative nicht berücksichtigt wurden, dagegen klagen, hält der Professor für möglich, aber unwahrscheinlich. „Die Abhängigkeit der Universitäten führt dazu, dass sie sich gut überlegen werden, gegen Gremien zu klagen, die letztlich über nötige Fördergelder entscheiden“, sagt Hillgruber, der solche Bestrebungen an der Universität Bonn derzeit ausschließt. Er mahnt an: „Darauf bauen sollte der Gesetzgeber nicht. Wer sich von der Förderung vollständig abgehängt fühlt und in allen drei Runden nicht bedacht wurde, könnte nun den Rechtsweg gehen“. Geschehen ist das bislang nicht.

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