Urteil des Oberverwaltungsgerichts Anlieger gewinnt Klage gegen Stadt Bonn

Medinghoven · Ein Hauseigentümer von der Briandstraße in Medinghoven muss keine Straßenreinigungsgebühren mehr zahlen und hat damit seine Klage gegen die Stadt Bonn gewonnen.

Robert Schmitz klopft auf den dicken Aktenordner, der vor ihm liegt. 134,97 Euro im Jahr sind vielleicht nicht die Welt. Aber der 80-Jährige hat jahrelang darum gestritten, von der Straßenreinigungsgebühr befreit zu werden.

Und das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster gab ihm jetzt Recht. Für sein Haus an der Briandstraße, in dem seine Tochter lebt, muss er ab sofort keine Gebühren für Straßenreinigung an die Stadt Bonn zahlen. Die Gebühr für 2013 bekommt er zurück.

Der Punkt ist, dass sein Eckhaus nicht direkt an der Haupterschließungsstraße steht, aber der Weg, an dem sein Eckgrundstück liegt, juristisch kein reiner Fußgängerweg ist. Sein Glück war, dass er vor ein paar Jahren ebenfalls juristisch erstritten hat, einen Carport am Haus errichten zu können. Dazu musste ein Sperrpfosten verlegt werden, damit er sein Haus anfahren konnte.

Bereits 2007 erfolgreiche Klage

Die Stadtverwaltung hatte bislang argumentiert, es gebe „eine eingeschränkte Zweckbindung“ für den Weg. So was hat es aber vor 1976 gar nicht gegeben, und Schmitz' Haus wurde in den 60ern gebaut. Zudem ist der Weg ausreichend ausgebaut, dass er auch mit dem Auto befahren werden kann.

Schon 2007 urteilte das OVG deshalb, Schmitz dürfe nicht nur den Carport errichten, er dürfe den Weg auch befahren. Damit ist Schmitz weder Direktanlieger der Haupterschließungsstraße, um die es geht, noch Hinteranlieger, wie man jene Häuser bezeichnet, die nur über einen Fußweg zur Hauptstraße zu erreichen sind.

Das OVG folgt Schmitz' Ansicht, dass dieser Wohnweg aufgrund seiner Länge und Breite ein Befahren mit Kraftfahrzeugen ermöglicht und daher „im straßenreinigungsrechtlichen Sinn eigenständig ist“. Juristisch wird der „Erschließungszusammenhang zum öffentlich gereinigten Teil der Briandstraße“ unterbrochen. Ergebnis: Schmitz muss nicht für die Reinigung der Briandstraße zahlen.

Grundsätzliche Änderung nicht notwendig

Für die anderen 24 Anlieger sehe die Sache ganz anders aus, so der stellvertretende Sprecher der Stadt Bonn, Marc Hoffmann. Insofern sehe er in dem Urteil keinen Anlass für die Stadt, die Gebührenfestsetzung grundsätzlich zu ändern.

„Die übrigen Grundstücke werden ausschließlich durch die vorhandenen Wohnwege, die nur dem Fuß- und Radverkehr gewidmet sind, erschlossen. Bei diesen Wegen ist ein Befahren mit Pkw wegen der vorhandenen Poller nicht möglich“, so Hoffmann.

Die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren entspreche daher der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Hoffmann: „Eine Absetzung der im Übrigen bestandskräftig festgesetzten Gebühren für die übrigen Anlieger kommt daher nicht in Betracht.“

Im Falle von Robert Schmitz sei der Wohnweg ja bis zu seinem Haus befahrbar. Der Poller steht erst hinter seinem Haus, daher halte das OVG NRW die Festsetzung für dieses Grundstück als Hinterlieger nicht für rechtens, so Hoffmann weiter: „Aus diesem Grunde wurde die Abgabenfestsetzung aufgehoben.“

Es steht zwar grundsätzlich jedem offen, gegen eine vermeintlich fehlerhafte Gebührenfestsetzung Rechtsmittels einzulegen. Die Stadt betont aber, dass er nicht grundsätzlich in den Genuss einer Rückerstattung von Gebühren kommt, wenn er nicht selbst klagt.

Im Stadtgebiet gebe es eine Vielzahl von Fällen, die mit der Erschließungssituation der Grundstücke in der Briandstraße vergleichbar sind, so Hoffmann weiter. „Auch hier werden derzeit Straßenreinigungsgebühren für die Fahrbahnreinigung des Hauptzuges der erschließenden Straße erhoben.“

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