Mechaniker erhält Kündigung Kfz-Betrieb filmt Mitarbeiter bei angeblichem Diebstahl

BONN · Viele Jahre schon ist der Kfz-Mechaniker in ein und demselben Betrieb tätig. Jetzt soll er entlassen werden, weil er angeblich einen Satz Bremsklötze aus dem Lager gestohlen hat. Der Mann wehrte sich gegen die Kündigung und klagte vor dem Arbeitsgericht Bonn.

Als nach Inventuren im Ersatzteillager mehrfach Fehlbestände entdeckt wurden, verbot der Inhaber des Kfz-Betriebs allen Mitarbeitern, ohne Erlaubnis das Lager zu betreten. Außerdem ließ er eine Videokamera installieren, berichtet der Anwalt der Beklagtenseite.

Der Mann informierte darüber lediglich die beiden Mitarbeiter des Lagers. Alle anderen Beschäftigten erfuhren nichts von der Anlage. Wenige Monate später, bei einer routinemäßigen Auswertung der Bilder, war der Kläger auf dem Film zu sehen, wie er die Bremsklötze aus dem Regal nahm und sie einsteckte.

Eine Überprüfung der Auftragszettel ergab: Im besagten Zeitraum hatte kein Kunde den Auftrag erteilt, die Bremsklötze im Wert von 71 Euro in seinem Fahrzeug zu erneuern. "Damit war für uns die Sache klar. Der Mitarbeiter konnte die Ware nur gestohlen haben", berichtet der Anwalt weiter.

Das bestreitet die Klägerseite. Sein Mandant habe die Ware keineswegs gestohlen. Es sei immer betriebliche Praxis gewesen, dass alle Mitarbeiter Ersatzteile aus dem Lager holen konnten und die Lagermitarbeiter darüber informiert hätten. Dazu komme, dass die Mitarbeiter das Lager auch betreten mussten, um zur Gewindeschneidemaschine zu gelangen.

Die Beklagte verweist erneut auf das Video, auf dem zu sehen sei, wie der Kläger die Teile an sich genommen habe. Außerdem stimme es nicht, dass alle Kollegen trotz Verbots weiterhin ins Lager marschiert seien und sich die Ware herausgeholt hätten. "Das würde ja die Anweisungen konterkarieren", meint der Anwalt kopfschüttelnd.

Die Kammer gab jedoch am Ende der Verhandlung der Klage statt. Der Kammervorsitzende bezweifelte, ob das Video als Beweis dienen könne, weil der Betriebsrat nicht informiert gewesen sei. Ob die Gegenseite in die Berufung geht, war nicht zu erfahren.

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