Urteil in Bonn Gericht: Klinik trifft keine Schuld am Patiententod

BONN · Für die Ehefrau eines 70 Jahre alten Mannes, der in einer Bonner Klinik am Auge operiert wurde, muss es furchtbar gewesen sein: Während sie auf den Gängen darauf wartete, dass ihr Mann nach der normalerweise etwa eine Stunde dauernden Standardoperation wieder aus dem OP-Saal kommt, spielten sich dort dramatische Szenen ab.

Nach einem plötzlichen Blutdruckabfall wurde die Operation sofort abgebrochen. Doch die eingeleitete notfallmäßige Versorgung auf der Intensivstation konnte das Leben des Patienten nicht mehr retten. Bei der anschließenden Obduktion stellte sich heraus, dass Luft durch eine Vene ins Herz gelangt war und diese Embolie den Tod verursacht hatte.

Die Hinterbliebenen verklagten die Klinik daraufhin auf die Zahlung von 12 000 Euro Schadensersatz - vor allem für die Beerdigungskosten - und 3000 Euro Schmerzensgeld.

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger kam jedoch zu dem Schluss, dass von dem erfahrenen Arzt bei der Operation im September 2011 kein Behandlungsfehler begangen wurde.

Bei dem Eingriff unter Vollnarkose, bei dem Narbengewebe auf der Netzhaut entfernt werden sollte, war es zwar zu einem Zwischenfall gekommen: Ein Zuluftschlauch hatte sich gelöst. Dies wurde jedoch sofort behoben und kann laut dem Experten nicht zu der Embolie geführt haben, da keine Blutgefäße betroffen waren.

Die Richter der 9. Zivilkammer gingen aufgrund der Angaben des Sachverständigen von einem "tragischen" und "höchst schicksalhaften Verlauf" der Operation aus. Ein "schuldhaftes Verhalten" sei nicht festzustellen. Im Vorfeld des Prozesses hatte die Bonner Klinik den Hinterbliebenen aus Kulanzgründen eine Zahlung von 5000 Euro angeboten. Dies hatten die Kläger damals abgelehnt.

Nach der eindeutigen Beweisaufnahme wären die Hinterbliebenen wohl leer ausgegangen, wenn die Richter ein Urteil hätten fällen müssen. Dazu kam es jedoch nicht, da die Klinik anbot, aus Anstandsgründen 2500 Euro zu zahlen. Dieser Vergleich wurde schließlich geschlossen.

Aktenzeichen: LG Bonn 9 O 42/14

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