Klage war dreister Versuch Verstopftes Klo trotz Experten-Warnung weiter benutzt

BONN · Wohnungsbesitzer hat die Rohrreinigungsfirma auf Schadensersatz verklagt. Doch das Bonner Landgericht gibt ihm die alleinige Schuld.

Einen ziemlich dreisten Versuch hat der Besitzer einer Souterrainwohnung unternommen, ein Bonner Rohrreinigungsunternehmen dafür verantwortlich zu machen, dass seine Wohnung aufwendig renoviert werden musste.

Vor dem Bonner Landgericht verklagte der 39 Jahre alte Kölner die Firma auf Zahlung von 30.000 Euro Schadensersatz. Am Freitag wiesen die Richter der 4. Zivilkammer die Klage jedoch komplett ab. Im Oktober 2012 rief der Kläger den Bonner Rohrreinigungsexperten zu Hilfe, da der Abfluss des Klos nicht mehr richtig funktionierte. Mit der eingeführten Spirale stieß der Handwerker bereits nach etwa einem Meter auf ein Hindernis. Schnell war für den Fachmann klar, dass etwas an der Hebeanlage kaputt sein muss.

Der Kläger behauptete in dem Verfahren zunächst, dass ihm nur mitgeteilt worden sei, dass der Wohnungsbesitzer ein Sanitärunternehmen zu Rate ziehen müsse. Dies machte der Kläger auch. Der Sanitärfachmann konnte jedoch erst zwei Wochen später erscheinen.

Bis dahin hatte das Unglück seinen Lauf genommen: Da die Bewohner die Toilette weiter benutzt hatten, bot sich dem Sanitärfachmann beim Öffnen des Revisionsschachts ein wahrlich unschöner Anblick: Die Fäkalien hatten sich aufgestaut und waren in Hohlräume gezogen. Durch die Feuchtigkeit war bereits die Substanz der Böden und Wände angegriffen.

Von den Renovierungskosten in Höhe von 67.000 Euro übernahm die Versicherung des Mannes 37 000 Euro. Den Rest sollte der Bonner Handwerker übernehmen, da dieser laut der Klage bei seinen Arbeiten das Abflussrohr beschädigt hatte.

Ob dem so war, blieb für den Ausgang des Prozesses völlig unerheblich. Denn erst im Laufe der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass der Rohrreinigungsexperte seinem Kunden einen "Arbeitszettel" hinterlassen hatte. Auf diesem stand geschrieben, dass der Grund für die Verstopfung wohl ein Defekt der Hebeanlage sei.

Darauf angesprochen behauptete der Kläger, er habe dies nicht entziffern können - die Richter hatten hingegen keine Schwierigkeiten. Die Zivilrichter kamen daher zu dem Schluss, dass der Wohnungsbesitzer die Verantwortung alleine trägt.

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