Gerichtsurteil Bank durfte Lebensversicherung pfänden

BONN · Jahrelang glaubte eine 52-Jährige, dass die Kapitallebensversicherung ihres Ehemanns erfolgreich auf sie überschrieben worden sei. Dass dem jedoch nicht so war, musste die Frau jetzt schmerzhaft erfahren: Das Bonner Landgericht hat gestern entschieden, dass eine Bank die Lebensversicherung zu Recht pfänden durfte, da sie offiziell bis zuletzt auf den Namen des Mannes lief.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits waren finanzielle Probleme des Unternehmens, in dem der Ehemann als Geschäftsführer tätig war. Und weil der sich für die Firma verbürgt hatte, musste er 750.000 Euro an die Bank zahlen. Diese pfändete daraufhin auch die 100.000 Euro aus der Kapitallebensversicherung des Mannes.

Dagegen versuchte sich die Ehefrau nun vor den Richtern der 3. Zivilkammer zu wehren. Im Rahmen einer so genannten Drittwiderspruchsklage trug sie vor, dass ihr Mann die Ansprüche an der Versicherung bereits 2010 an sie abgetreten habe. Dies sei nicht nur mit einem Mitarbeiter der Versicherung mündlich besprochen worden.

Sondern, so die Frau: Es sei überdies ein Brief an die Versicherung geschickt worden, in dem dieser Änderungswunsch auch schriftlich mitgeteilt worden sei. Dieser Brief scheint jedoch nie bei der Versicherung angekommen zu sein. Auf Anfrage teilte die Assekuranz nun mit, dass ihr eine Abtretung bis heute nicht bekannt sei.

Mit fatalen Folgen für die Klägerin: Die Zivilrichter kamen zu dem Ergebnis, dass die Ehefrau kein wirksames Recht an der Lebensversicherung erworben hat. Sie wiesen die Klage der 52-Jährigen, die in der mündlichen Verhandlung angesichts des drohenden Verlustes der 100.000 Euro den Tränen nahe war, daher ab.

Zwar habe die Ehefrau den richtigen Weg gewählt und die Abtretung der Ansprüche schriftlich mitgeteilt, befand die 3. Zivilkammer. Es fehlte jedoch die notwendige Bestätigung der Versicherung, welche eine Vertragsänderung erst abschließt. Die Klage sei deshalb abzuweisen, da die Frau nicht habe nachweisen können, dass der Brief bei der Versicherung angekommen sei, so der Kammervorsitzende Uwe Schneiders.

In der allgemeinen Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass nicht jeder eingeworfene Brief auch beim Adressaten ankommt. Daher gilt der Grundsatz: Wer sichergehen will, dass die Änderung umgesetzt wird, muss den Brief per Einschreiben schicken oder zumindest auf einer Bestätigung durch die Versicherung bestehen.

Aktenzeichen: LG Bonn 3 O 466/14

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