Ermordung einer Prostituierten BGH hebt Bonner Mord-Urteil zum zweiten Mal auf

BONN · Seit fast fünf Jahren sitzt ein heute 55 Jahre alter Mann aus Sankt Augustin für eine Tat in Untersuchungshaft, die er nicht begangen haben will. Vom Bonner Landgericht wurde er zwei Mal für die Ermordung einer Prostituierten im Eroscenter an der Immenburg zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt.

Wie Peter-René Gülpen, der Verteidiger des Angeklagten, mitteilte, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag auch das zweite Urteil aufgehoben. Bevor es nun zu einem dritten Prozess vor dem Kölner Landgericht kommen wird, will der Anwalt alle Hebel in Bewegung setzen, um seinen gesundheitlich schwer angeschlagenen Mandanten auf freien Fuß zu bekommen. Jegliche weitere Untersuchungshaft sei nun "unverhältnismäßig". Über eine im April eingelegte Haftbeschwerde muss demnächst das Kölner Oberlandesgericht in zweiter Instanz entscheiden.

Angefangen hatte alles am 27. Juni 2009 mit dem Tod einer 38 Jahre alten Prostituierten in dem Bonner Bordell. Der Niederpleiser und eine heute 39 Jahre alte Kollegin der Getöteten waren ins Visier der Ermittler geraten, weil sie geplant hatten, das Opfer auszurauben. Sie waren davon ausgegangen, dass die 38-Jährige mit ihrem verdienten Geld - es sollen knapp 40 000 Euro gewesen sein - zu ihrer Familie in die Dominikanische Republik fliegen wollte.

Diesen Raubplan hatten beide vor Gericht eingeräumt. Der Angeklagte gestand zudem, dass er in der Nacht bei dem Opfer im Zimmer war und es auch ausrauben wollte. Dann habe er sich jedoch umentschieden. Als er gegen zwei Uhr gegangen sei, habe die Frau noch gelebt. Von zwei unterschiedlichen Strafkammern des Landgerichts Bonn wurde er zunächst im Juni 2010 und dann im Juli 2012 wegen Mordes verurteilt. Dies ist in den Augen der Bundesrichter jedoch weder mit dem rechtsmedizinischen Gutachten noch mit der Aussage von zwei Prostituierten in Einklang zu bringen.

Wie schon bei der ersten Aufhebung des Urteils, kritisierten die Karlsruher Richter, dass auch im zweiten Prozess davon ausgegangen wurde, dass sich die beiden Zeuginnen vertan haben müssten. Beide wollen das Opfer am Tattag gegen 14 Uhr noch lebend gesehen haben, als es vom Duschen auf ihr Zimmer ging. Dabei soll ihr ein Mann gefolgt sein. Der Angeklagte hat für diese Zeit allerdings ein Alibi. Hinzukommt, dass der Gutachter den Todeszeitpunkt auf die Zeit zwischen 7 und 13.30 Uhr eingegrenzt hat. Dies lässt für Gülpen eine Tat gegen 14 Uhr durchaus zu - einen Mord um zwei Uhr in der Frühe jedoch nicht. Sein Mandant sei sehr erleichtert über die Entscheidung des BGH.

Zuvor habe der 55-Jährige immer wieder damit gehadert, dass die Entscheidung aus Karlsruhe auf sich warten ließ. Während der Anwalt nach dem zweiten Urteil einen Monat Zeit hatte, um seine 600 Seiten dicke Revisionsbegründung zu verfassen, ließen sich die Bundesrichter mehr als ein Jahr Zeit, um eine mündliche Verhandlung anzusetzen.

Wann der Prozess in Köln beginnen wird, steht noch nicht fest. Die Mitangeklagte wird erneut neben dem 55-Jährigen auf der Anklagebank Platz nehmen müssen. Sie wurde im ersten Prozess wegen Raubes zu drei Jahren Haft, im zweiten Verfahren zu zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

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