Doppelhaushälfte in Mehlem Mieter empört über Baumaßnahmen im Winter

BONN · Kuschelig warm soll es drinnen sein, wenn draußen kaltes, nasses, schlicht ungemütliches Wetter herrscht. Doch Klaus P. weiß schon jetzt: "Wir sitzen in den nächsten Wochen im Kalten."

 Wie das Beispiel der Familie P. aus Mehlem zeigt, müssen Modernisierungarbeiten zu jeder Jahreszeit geduldet werden.

Wie das Beispiel der Familie P. aus Mehlem zeigt, müssen Modernisierungarbeiten zu jeder Jahreszeit geduldet werden.

Foto: dpa

Seit 2005 bewohnt er mit seiner Familie zur Miete eine Doppelhaushälfte in Mehlem. Es gefällt allen gut hier. Das Haus ist groß genug, die Umgebung perfekt. Doch jetzt fühlt sich die Familie nicht mehr wohl. "Heizung, Fenster und Bäder sollen jetzt erneuert werden. Zusätzlich sind Arbeiten an den Balkonen sowie in der Einfahrt und im Eingangsbereich geplant." Was Klaus P. noch mehr empört: "Die Kosten kann der Vermieter über die Modernisierungsumlage zum Teil auf uns abwälzen." Mehrere hundert Euro müsste er dann monatlich zusätzlich bezahlen. "Das wäre für uns eine Verdoppelung der Kaltmiete", hat er ausgerechnet.

Der Hauseigentümer sieht das anders: "Es handelt sich bei den geplanten Baumaßnahmen ausschließlich um Erhaltungs- und keineswegs um Verschönerungsmaßnahmen", erklärt Heinrich K. (Name von der Redaktion geändert) dazu.

"Fliesen sollen neu verfugt werden, damit nicht weiterhin Feuchtigkeit ins Mauerwerk eindringt. Eine abgesenkte Garagenfläche soll repariert, die Gartenpflanzen sollten zurückgeschnitten werden. Diese Arbeiten finden auf Balkonen und Terrassen statt, die derzeit ohnehin nicht genutzt werden. Also nicht innerhalb des Hauses. Deshalb halte ich diese Maßnahmen für zumutbar", so der Vermieter. Doch muss ein Mieter Umbau- und Sanierungsarbeiten klaglos hinnehmen? Er muss! "Der Mieter ist verpflichtet, Erhaltungs- sowie Modernisierungsmaßnahmen zu dulden", erklärt Mirco Theiner vom Deutschen Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr. Das bestätigt ebenfalls Haus & Grund Bonn/Rhein-Sieg. "Instandhaltungsarbeiten kann der Vermieter grundsätzlich jederzeit in Auftrag geben", sagt Hauptgeschäftsführer Helmut Hergarten. "Es muss aber darauf geachtet werden, dass die Funktionsfähigkeit der Mietsache erhalten bleibt. Wenn die Heizung also nicht defekt ist, wäre es töricht, sie in der Winterzeit reparieren zu lassen, weil der Mieter dann im Kalten sitzt."

Vor gut einem Jahr seien die gesetzlichen Regeln für Modernisierungsmaßnahmen neu geschaffen worden. "Der Gesetzgeber hat den Vermieter ermuntert, Geld in seine Immobilie zu investieren und sie zu modernisieren. In diesem Fall hat der Mieter keine rechtliche Möglichkeit, die Miete zu mindern, auch wenn er durch die Arbeiten beeinträchtigt wird" so Hergarten. Er rät jedoch jedem Vermieter, die Arbeiten in Absprache mit den Bewohnern durchführen zu lassen. Denn wenn die Handwerker ins Haus wollen, muss der Mieter sie hineinlassen. Sollte er die Haustür jedoch nicht öffnen, dann bleibt dem Vermieter nur der Gang vors Gericht. Kaum Möglichkeiten haben Mieter allerdings, Arbeiten zu verhindern, die außerhalb ihrer Wohnungen erledigt werden.

Neue Fenster mitten im Winter? "Grundsätzlich besteht eine Duldungspflicht unabhängig von der Jahreszeit", stellt Mirco Theiner vom Mieterbund klar. "Sollte die Maßnahme aber beispielsweise zu einem Heizungsausfall bei extrem kalten Außentemperaturen führen, bestünde die Duldungspflicht nicht."

Kompliziert und nicht pauschal zu beurteilen ist allerdings die Frage, welche Arbeiten in die Berechnung der Modernisierungsumlage einfließen können. Gerade darüber geraten die Parteien oft in Streit. "Der Deutsche Mieterbund hat 2013 beschlossen, dass diese unbegrenzte Erhöhungsmöglichkeit abgeschafft werden muss und Kosten nach Sanierungsarbeiten in das normale Mieterhöhungsverfahren nach ortsüblichen Vergleichsmieten integriert werden", so Theiner.

Familie P. will sich den Ärger, die monatelangen Beeinträchtigungen und eventuellen Rechtsstreitigkeiten ersparen. "Wir haben kurzfristig eine neue Wohnung gefunden und werden ausziehen", so Klaus P. "Arbeiten an Heizung, Bädern und Fenstern werde ich erst nach dem Auszug der Mieter durchführen lassen", versichert Vermieter Heinrich K. Und: Bis der Möbelwagen komme, werde nur im Außenbereich gearbeitet.

Modernisierungsumlage

Die Modernisierungsumlage ist eine Sonderform der Mieterhöhung. Sie ist in Deutschland nach § 559 BGB geregelt. Der Vermieter kann die Nettomiete bei baulichen Veränderungen erhöhen, die den Wohnwert steigern, eine nachhaltige Energieeinsparung bewirken oder bei baulichen Änderungen, die auf Umstände zurückzuführen sind, die der Vermieter nicht zu vertreten hat - beispielsweise bei der Umstellung von einem Gaslieferanten auf einen anderen. Die zulässige Erhöhung der Jahresmiete ist begrenzt auf elf Prozent der reinen Modernisierungsaufwendungen.

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