Ratgeber zur närrischen Zeit Was an Karneval erlaubt ist und was nicht

Bonn · Darf ich meinem Chef an Weiberfastnacht die Krawatte abschneiden? Oder ihm gar ein Bützchen geben? Auch wenn die ganze Stadt Kopf steht, sind gewisse Regeln selbst an Karneval einzuhalten.

 Alkohol am Steuer ist natürlich auch an Karneval tabu. Auch für die Kostüme gibt es einige Regeln.

Alkohol am Steuer ist natürlich auch an Karneval tabu. Auch für die Kostüme gibt es einige Regeln.

Foto: dpa-tmn/Franziska Gabbert

Am 8. Februar ist es wieder soweit: An Weiberfastnacht startet der traditionelle Straßenkarneval. In Bonn und dem gesamten Rheinland herrscht dann Ausnahmezustand – doch auch die fünfte Jahreszeit ist keine gesetzesfreie Zone.

Welche Kostüme und Accessoires sind an Karneval verboten?

Ein gutes Kostüm gehört zu Karneval wie ein Schlüssel ins Schloss. Vor allem authentisch soll es sein, stilecht und realistisch. Bald sehen wir auf den Straßen wieder zahlreiche Polizisten, Cowboys, Ritter und Co. Doch wer bei der Wahl für die passenden Accessoires nicht aufpasst, kann schnell mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Waffen, die einem Original täuschend ähnlich sehen oder sogar eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe, sind sogenannte „Anscheinswaffen“ und mit einem Bußgeld belegt. Für Spielzeugwaffen gibt es klare Regeln: Je unrealistischer ein Waffennachbau ist, desto unkritischer wird das Mitführen. Verboten sind Polizistenkostüme, sofern dafür eine originale Dienstuniform verwendet wird. Ein Arztkittel kann dagegen bedenkenlos getragen werden. Selbstverständlich sind auch rechtsextremistische Symbole und Kostüme auch an Karneval in Deutschland strafbar. Dazu gehören neben Zeichen der nationalsozialistischen Ideologie beispielsweise auch Ku-Klux-Klan-Kostüme. Einen Überblick darüber, welche Kostüme verboten sind, liefert das Portal bussgeldkatalog.org des Verbandes für bürgernahe Verkehrspolitik.

Wann ist ein Kostüm zu freizügig?

Ob als sexy Stewardess oder hübsche Pilotin - auch bei „heißen Kostümen“ setzt das Deutsche Strafrecht klare Grenzen: Die Verkleidung darf kein öffentliches Ärgernis erzeugen. Wer also freizügig oder exhibitionistisch auf die Straße geht, muss mit rechtlichen Konsequenzen oder sogar einer Anzeige rechnen. Verzichten sollten echte Karnevalisten auf stereotype und stigmatisierende Verkleidungen. Das Tragen von Nazi-Emblemen ist auch im Karneval strafbar. Ebenso die Verwendung anderer Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist ein Verstoß gegen das Gesetz und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Darf ich jedes Kostüm auch während der Autofahrt tragen?

Grundsätzlich untersagt das Vermummungsverbot in Deutschland „bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.“ Karneval bildet vor diesem Hintergrund einen Sonderfall, da in §17a des Versammlungsgesetzes Ausnahmen geregelt werden. Masken oder gesichtsverdeckende Helme sind an den Karnevalstagen also erlaubt. Verzichten sollte man auf sie jedoch bei der Autofahrt, da der Fahrer nicht in Sicht und Gehör beeinträchtigt sein darf.

Auch Verkleidungen wie Schaumstoffbäuche oder Clownsschuhe eignen sich nicht dafür, sicher Auto zu fahren. Kommt es zu einem Unfall, kann ein maskierter Fahrer schnell Probleme mit der Versicherung bekommen oder ihm eine Teilschuld zugewiesen werden. Folglich sollten Karnevalisten Masken wie auch Augenklappen nicht im Auto, sondern nur bei den eigentlichen Feiern tragen.

Alkohol im Karneval - aber nicht am Steuer

Wer an Karneval gerne den einen oder anderen Kabänes trinkt, lässt sein Auto danach stehen. Eine Lockerung des erlaubten Promillewerts gibt es natürlich auch an den närrischen Tagen nicht. Es gilt also wie immer Folgendendes: Wer mit 0,3 Promille am Steuer Ausfallerscheinungen zeigt, macht sich gemäß §316 des Strafgesetzbuches strafbar. Wer dann Ausfallerscheinungen zeigt oder in einen Unfall verwickelt ist, muss mit einer Geldstrafe und mindestens sechs bis neun Monaten Fahrverbot rechnen. Ab 0,5 Promille handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkten im Fahreignungsregister und einem Monat Fahrverbot belegt wird - selbst wenn der Fahrer keine weiteren Auffälligkeiten zeigt. Absolut fahruntüchtig ist ein Fahrer ab einem Promillewert von 1,1: Dann droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe sowie der Verlust der Fahrerlaubnis. Ein absolutes Alkoholverbot (also eine Promillegrenze von 0,0) gilt für Fahranfänger in der Probezeit und Personen bis zum 21. Geburtstag. Da bei Karnevalsfeiern häufig Alkohol im Spiel ist, ist es ratsam, seinen Nachhauseweg schon vor der tollen Party zu planen.

Weiberfastnachtsbrauchtum

Ab mit der Krawatte?

Was als karnevalistischer Brauch gilt, kann trotzdem nicht nur peinlich, sondern auch schnell teuer werden: Wer an Weiberfastnacht Fremden die Krawatte abschneidet, riskiert eine Anklage auf Schadensersatz. Also besser noch einmal höflich nachfragen, bevor Frau die Schere zückt. Sonst kann das kurze Stück noch ein langes zivilrechtliches Nachspiel haben.

Bützchen

Das kleine Küsschen auf die Wange - ein Bützchen - ist eines der beliebtesten Rituale an Karneval. Und wer nicht gebützt werden will? Der sollte dem Karneval fernbleiben, raten die Juristen des Deutschen Anwaltsvereins (DAV), denn das Bützchen gehöre dem traditionellen Brauchtum an. Dennoch gilt auch an Karneval: Sexuelle Belästigung fängt dort an, wo in die sexuelle Selbstbestimmung eines Menschen eingegriffen wird - und das kann schon eine einfache Berührung sein. Unerlaubtes Anfassen einer Person ist eine Straftat.

Wildpinkeln bleibt verboten

Die Getränke fließen in Strömen und alle Toiletten sind überfüllt. Dieses Bild lädt so manchen Jecken dazu ein, sich im nächsten Gebüsch zu erleichtern. Aber das „Urinieren in der Öffentlichkeit“ stellt eine Belästigung der Allgemeinheit nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dar.

Noch schlimmer ist das direkte Erleichtern an Ort und Stelle. Wer gänzlich ungeniert die Blicke der anderen nicht scheut und sogar dabei seine naturgegebene Ausstattung zeigt, muss mit mit einer Anzeige wegen einer "Erregung öffentlichen Ärgernisses" nach § 183a StGB rechnen, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Wenn die Kamelle ins Auge gehen

Verirrt sich ein fliegendes Bonbon in der Luft und landet statt in der Tüte unglücklich auf dem Kopf, hat der Verletzte wenig Aussicht auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz. In einem konkreten Fall ging es darum, dass ein fleißiger Kamellesammler von einem Bonbon am Schneidezahn getroffen wurde und ihn anschließend sogar verlor. Jedoch erhielt er keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Laut richterlicher Begründung gehörten Bonbon-Geschosse eben zum Karnevalsumzug und die Zuschauer müssten sich entsprechend darauf einrichten.

(ga)
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