Stadt: Bürgerbegehren in Bad Godesberg ist unzulässig

Initiative "Rettet Rathaus und Redoute" sammelt zwar genügend Unterschriften, Gutachter deckt jedoch Mängel auf

Bad Godesberg. Die gute Nachricht für die Bürgerinitiative "Rettet das Rathaus und die Redoute": Sie hat die notwendige Anzahl gültiger Unterschriften zur Einleitung eines Bürgerbegehrens erreicht.

Die schlechte Nachricht: Die Stadt Bonn hält das Bürgerbegehren für unzulässig und untermauert ihre Auffassung mit einem Gutachten des Aachener Rechtsanwalts Friedel Erlenkämper, ehemaliger Rechtsausschuss-Vorsitzender des Deutschen Städtetags und Fachmann in Sachen Bürgerbegehren.

Sein Gutachten liegt der Stadt bereits seit August vergangenen jahres vor. Dass es jetzt erst veröffentlicht wird, liegt auch daran, dass die Stadtverwaltung erst in der vergangenen Woche mit der Auswertung der von der Initiative eingereichten Unterschriften fertig wurde.

Ergebnis: von den zwischen dem 23. Januar und 10. Februar ausgehändigten Unterschriftenlisten mit 11 230 Eintragungen sind 9 332 Unterschriften gültig. Das sind exakt 23 mehr als nötig, um ein sogenanntes initiierendes Bürgerbegehren nach den Vorgaben der NRW-Gemeindeordnung einzuleiten.

Der Haken: Erlenkämper kommt zu dem Schluss, dass es sich nicht um ein initiierendes, sondern um ein "kassatorisches" Bürgerbegehren handelt.

Maßgeblich für diese Einschätzung sei die mit klaren Stadtrats-Beschlüssen unterlegte Absicht der Verwaltung und der Politik, die Häuserzeile an der Kurfürstenallee (Rathaus samt Neubau, Redoute und Redüttchen) verkaufen zu wollen.

Die europaweite Ausschreibung, mit der ein Investor gefunden werden sollte, der die Häuser saniert und zu einem hochklassigen Wellness-Hotel umbauen sollte, sei konkret genug - mit dem klaren Ziel, zu welchen Konditionen die Gebäude verkauft werden sollen. Insgesamt sollten die fast 15 000 Quadratmeter großen Grundstücke samt Gebäuden mindestens 8,65 Millionen Euro bringen. Somit handele es sich bei dem Bürgerbegehren klar um ein "kassatorisches".

Und damit ist es nach Auffasung Erlenkämpers nach unzulässig, da die Bürgerinitiative für diesen Fall eine dreimonatige Frist zum Sammeln ihrer Unterschriften hätte einhalten müssen. Doch die ist am 17. Juli vergangenen Jahres abgelaufen, ein halbes Jahr vor dem Einreichen der ersten Unterschriftenlisten.

Doch Erlenkämper, der in der Vergangenheit unter anderem auch das Bürgerbehren für den Godorfer Hafen für die Stadt Köln geprüft hatte - übrigens ebenfalls negativ -, kommt noch aus zwei weiteren Gründen zu dem Schluss, dass das Bürgerbegehren nicht zustande kommen kann.

Zum einen fehle im Begleittext der Bürgerinitiative ein plausibler Vorschlag, wie die Stadt Bonn und damit auch die Unterzeichner im Falle eines Nicht-Verkaufs der Rathausmeile die daraus entstehenden Kosten decken wollen.

Die Initiative, so der Gutachter, ginge davon aus, dass der Stadt in diesem Fall keine Kosten entstünden. Die Stadt Bonn hingegen hatte detailliert errechnet, dass die dringend anstehende Sanierung der Gebäude in den nächsten zehn Jahren mindestens sieben Millionen Euro kosten werde. "Der völlige Verzicht auf diese Angaben führt, so Erlenkämper, "zu einer Verfälschung des Bürgerwillens."

Und auch der hilfsweise vorgebrachte Vorschlag der Bürgerinitiative, mögliche Kosten durch eine Erhöhung der kommunalen Vergnügungssteuer und durch Kürzungen im städtischen Haushalt zu finanzieren, reicht nach Ansicht des Gutachters weder von der Höhe noch inhaltlich aus.

Die Stadt Bonn hat sich der Meinung des Gutachters uneingeschränkt angeschlossen. Jetzt ist der Stadtrat am Zug. Am 7. Mai soll er nach Auffassung der beteiligten Fachämter und Oberbürgermeisterin Bärbel Dieckmann offiziell per Beschluss bestätigen, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist.

Was dies für die Zukunft der Häuserzeile an der Kurfürstenallee bedeutet, ist freilich nach wie vor unklar. Die europaweite Ausschreibung verlief im Herbst des vergangenen Jahres ergebnislos. Ein Investor fand sich nicht. Und auch die Sondierungsgespräche, die die Stadt Bonn seitdem mit möglichen Interessenten geführt hat, haben nach Informationen des General-Anzeigers noch keine positiven Ergebnisse gebracht.

Bürgerbegehren: kassatorisch oder initiierend?Ein Bürgerbegehren richtet sich nach § 26 der Gemeindeordnung NRW gegen einen Beschluss des Rates (kassatorisches Bürgerbegehren), wenn es in die vom Rat getroffenen Regelungen eingreift, sei es, dass es sich in der Aufhebung dieser Regelungen erschöpft, sei es, dass es sie durch andere ersetzt. Es "kassiert" sozusagen getroffene Beschlüsse ein. Bei ihnen ist zur Sammlung von Unterschriften eine dreimonatige Frist gesetzt. Demgegenüber widersprechen die sogenannten initiierenden Bürgerbegehren Ratsbeschlüssen nicht, sondern bearbeiten gleichsam ein noch unbestelltes Feld und stoßen damit ausschließlich gemeindliche Aktivitäten an. Sie unterliegen keiner Fristenregelung bei der Sammlung von Unterschriften.

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