Streit um Chihuahua Rosenkrieg um „Sanja Cartier de la Rosa“ vor Gericht beigelegt

Bonn · Das Frauchen des Hundes bekommt den von ihrem Ex-Mann verkauften Chihuahua zurück. Die beklagte Käuferin erhält einen inzwischen geborenen Welpen.

Der Rosenkrieg um die Hündin „Sanja Cartier de la Rosa“ hat vor dem Bonner Landgericht ein überraschend gutes Ende genommen. Jedenfalls für eine 28-Jährige, die den karamellfarbenen Chihuahua mit allen Mitteln zurück haben wollte. Im August 2014 war ihr das geliebte Tier weggenommen worden. Ihr Mann, sagt sie, habe die damals einjährige Hündin am Tag ihres Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung in letzter Sekunde aus ihrem Auto gezerrt und zwei Wochen später für 680 Euro an eine „Wildfremde“ verkauft. Seitdem hat die 28-Jährige um die Rückgabe der Hündin gekämpft. Mit einer Klage durch zwei Instanzen – und vielen Tränen.

Denn auch das neue Frauchen von „Cartier“, das die Klägerin erst durch den Tiersuchdienst „Tasso“ ein halbes Jahr später ausfindig machen konnte, wollte die Hündin freiwillig nicht wieder herausgeben. Und das Amtsgericht Siegburg gab der „Neuen“ auch Recht: Vanessa K. habe nicht hinreichend nachweisen können, dass ihr Ex-Mann ihr „Cartier“ gewaltsam entrissen habe, hieß es im Urteil. Auch nicht, dass der Hund seinerzeit als viermonatiger Welpe von den Eheleuten gemeinsam für 500 Euro erworben worden war. Den Kaufvertrag hatte nur der Mann unterschrieben. Die 8. Zivilkammer jedoch sah den „Fall aus dem prallen Leben“, so Vorsitzender Markus Weber, völlig anders und befand: Das Amtsgericht habe einige Vorschriften nicht bedacht. Denn nach einer gesetzlichen Vorschrift (§ 1368 und § 1369 Bürgerliches Gesetzbuch) könne derjenige, der in der gemeinsamen Wohnung verbleibe, nicht einseitig über die verbliebenen Gegenstände verfügen. Da „Cartier“ zum gemeinsamen Hausrat gehört habe, hätte der Mann seine Ex-Frau vor dem Verkauf fragen müssen.

So muss die Käuferin und neue Halterin die Hündin nun herausgeben, auch wenn sie das Tier damals gutgläubig erworben hat. Natürlich könne sie dafür Schadensersatz verlangen. Aber von wem? Der Ehemann, an den das Tier – nach strenger Vorschrift – zurückgegeben werden müsste, habe offenbar kein Interesse, wie Richter Weber feststellte. Denn in der Verkaufsanzeige habe er erklärt, sich nicht um den Chihuahua kümmern zu können und das Scheidungstier deshalb in gute Hände geben zu wollen.

Einen Trost für die Beklagte gibt es dennoch: Dank einer List des Schicksals hat die „streitgegenständliche“ Chihuahua-Hündin – wie erst jetzt im Gütetermin bekannt wurde – an Rosenmontag zwei Welpen geworfen. Und so lautete der salomonische Vergleich unter Richteraugen: Die beiden Hundekinder werden, wenn sie ihre Mutter nicht mehr brauchen, gerecht aufgeteilt.

AZ: Landgericht Bonn 8 S 183/16

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