Immobilien Wohnungsgenossenschaften müssen Mieter gleich behandeln

Berlin · In einer Wohnungsgenossenschaft darf keine Miterhöhung gegen nur eine Partei erhoben werden. Das gilt auch dann, wenn der betreffende Mieter angeblich höhere Verwaltungskosten verursache, wie in einem verhandelten Fall beschlossen.

 Innerhalb einer Wohnungsgenossenschaft darf die Miete nicht willkürlich gegen nur eine Mietpartei erhöht werden.

Innerhalb einer Wohnungsgenossenschaft darf die Miete nicht willkürlich gegen nur eine Mietpartei erhöht werden.

Foto: Armin Weigel

Rechte und Pflichten von Mietern einer Wohnungsgenossenschaft richten sich nicht nur nach dem Mietvertrag. Hier kommt auch das Genossenschaftsrecht sowie das Statut oder die Satzung der Genossenschaft zur Geltung, erklärt der Deutsche Mieterbund.

Und hier ist vor allem der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz wichtig. Der verbietet beispielsweise, eine Mieterhöhung nur gegen die Mietpartei auszusprechen, die in der Vergangenheit wiederholt gerichtlich und außergerichtlich ihre Rechte geltend gemacht hat.

In einem vor Gericht verhandelten Fall verlangte die Wohnungsgenossenschaft von allen Mietern den gleichen Quadratmeterpreis. Dann erhöhte sie einem Mieter die Miete. Die unterschiedliche Behandlung der Mieter und Genossenschaftsmitglieder im Haus erklärte die Genossenschaft damit, dass der eine Mieter durch die ständige Geltendmachung seiner Rechte einen extrem hohen Verwaltungsaufwand verursache.

Das Amtsgericht Köln kassierte die Mieterhöhung wieder (Az.: 205 C 592/12). In einem genossenschaftlich geprägten Verhältnis gelte eine willkürfreie, auf sachlich nachvollziehbare Kriterien gestützte Gleichbehandlung der Genossenschaftsmieter. Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete mit der Begründung, der erhöhte Verwaltungsaufwand für diesen Mieter müsse ausgeglichen werden, sei unzulässig. Die Mieterhöhung dürfe keine Sanktion gegenüber einem Mieter darstellen, der seine gesetzlichen Rechte geltend macht.

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