Vereisten Gehweg nicht mit Holzspäne streuen

Hamm · Um Gehwege bei Eisglätte zu sichern, ist ein Streugut unverzichtbar. Wer für den Winterdienst verantwortlich ist, sollte dabei ein wirkungsvolles Granulat verwenden. Laut dem Oberlandesgericht Hamm zählt Holzspäne nicht dazu.

 Ob Sand oder Streusplitt - wichtig ist, dass das Streugut eine abstumpfende Wirkung hat. Laut dem Oberlandesgericht Hamm trifft dies bei Holzspäne nicht zu. Foto: Bodo Marks

Ob Sand oder Streusplitt - wichtig ist, dass das Streugut eine abstumpfende Wirkung hat. Laut dem Oberlandesgericht Hamm trifft dies bei Holzspäne nicht zu. Foto: Bodo Marks

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Holzspäne eignen sich nicht als Streumittel für einen vereisten Gehweg - das hat das Oberlandesgericht im Hamm entschieden. Geklagt hatte eine 61-jährige Frau aus der Nähe von Soest. Sie hatte sich bei einem Sturz im Januar 2011 den Oberarm gebrochen und musste operiert werden.

Wie das Gericht mitteilte, hätte die an diesem Tag für den Winterdienst verantwortliche Mieterin keine Hobelspäne streuen dürfen, da das Material keine abstumpfende Wirkung hat. Laut Gutachter saugt sich das Holz mit Flüssigkeit voll und wird so zu einer Art Eisflocke mit Rutscheffekt. Auch der Vermieter haftet mit, da er vom Einsatz der Hobelspäne wusste (Az.: 6 U 92/12 vom 24. November).

Kleiner Trost für die Beklagten: Die Klägerin muss für die Hälfte des Schadens selbst aufkommen. Um einem fahrenden Auto auszuweichen, war sie von der schneefreien und damit sicheren Fahrbahn auf den sichtbar vereisten Gehweg ausgewichen und dort weitergelaufen. Damit trägt sie nach Meinung des Gerichts eine Mitverantwortung für den Sturz.

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