Gerichtsurteil Immobilienverkauf sollte Mieter mitgeteilt werden

Berlin · Wer eine Wohnung verkauft, sollte das seinem Mieter auch mitteilen. Denn andernfalls muss der Verkäufer unter Umständen später noch für Schäden haften.

Wer eine Immobilie verkauft, sollte das auch seinem Mieter mitteilen. Andernfalls kann neben dem neuen Eigentümer auch der Verkäufer unter Umständen weiterhin für Schäden haftbar gemacht werden.

Der Verkäufer wird erst von seiner Haftung frei, wenn der Mieter nicht nach der Mitteilung von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Tempelhof hervor, berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Heft 20/2016).

Der Fall (Az.: 8 C 28/15): In einem Kellerraum eines Mietshauses war ein Wasserschaden entstanden. Der Raum wurde von dem Mieter gewerblich genutzt. Die Instandsetzung zog sich über Monate hin. Durch die Trockengeräte entstanden Stromkosten in Höhe von über 2000 Euro. Diese Kosten klagte der Mieter von seinem Vermieter ein. In dem Prozess erklärte der Vermieter, es habe bereits vor Jahren ein Eigentumsübergang stattgefunden. Der Mieter erweiterte seine Klage auf den neuen Eigentümer.

Mit Erfolg: Das Amtsgericht gab der Klage gegen beide Beklagten statt. Der Erwerber hafte in diesem Fall. Die Trockenmaßnahmen waren alle erforderlich, um den in dem Kellerraum abgestellten, beruflich genutzten Server zu sichern. Neben dem aktuellen Eigentümer hafte hier aber auch der Verkäufer, da der Mieter erst im Laufe des Prozesses von dem Eigentumsübergang erfahren habe. Damit sei die einem Mieter bei Wohnungsverkäufen eingeräumte Sonderkündigungsfrist noch nicht abgelaufen.

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