Was ist erlaubt? Das führt häufig zu Ärger unter Nachbarn

Bonn/Region · Die Hecke ist zu hoch, der Hund kläfft zu laut, der Grillgeruch stört: Wenn Nachbarn im Clinch liegen, ist Fingerspitzengefühl gefragt. Die fünf Klassiker der Nachbarschaftsstreitigkeiten.

Längst ist in den eigenen vier Wänden nicht alles erlaubt, was einem in den Sinn kommt. Wer sich an bestimmte Regeln nicht hält, riskiert Ärger mit den Nachbarn. Damit es nicht so weit kommt, sollte man wissen, wo rechtliche und persönliche Grenzen liegen. Grundsätzlich sollten Nachbarn zunächst das Gespräch miteinander suchen und um mehr Rücksicht bitten, rät Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin – doch nicht immer lässt sich verhindern, dass der Streit mit den Nachbarn eskaliert. Die Klassiker:

Grillabend mit Freunden

Gartenpartys mit Musik und Grill gehören für viele zum Sommer dazu. Sie sind grundsätzlich zulässig. Ab 22 Uhr muss man den Geräuschpegel allerdings stark senken oder die Party in die Innenräume verlegen. Eine Anzeige sollte der letzte Ausweg sein. Bei einem schweren Verstoß gegen die Ruhestörung kann ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro fällig werden.

Lärmbelästigung

Das Reihenhaus ist alt, die Schallisolierung nicht optimal. Wenn hier jemand Trompete spielt, kann das den Nachbarn ordentlich nerven. Musizieren gehört nach Angaben des BGH zum sozial üblichen Verhalten und zur grundgesetzlich geschützten Entfaltung der Persönlichkeit. Allerdings müssen die Ruhezeiten über Mittag und in der Nacht eingehalten werden. Zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen sind laut BGH – als grober Richtwert – zumutbar.

Apropos Mittagsruhe: Anders als die Nachtruhe, die von 22 Uhr bis 6 Uhr gilt, ist die Mittagsruhe gesetzlich nicht geregelt. Doch die Gemeinde, der Mietvertrag oder die Hausordnung kann eine Mittagsruhe festsetzen. Meistens gilt diese in der Zeit zwischen 13 und 15 Uhr. In dieser Zeit dürfen weder Rasenmäher noch andere technische Geräte laufen – Radio oder Musik darf nur in Zimmerlautstärke gehört werden.

Wegen einer leistungsstarken Heimkino-Soundanlage landete jüngst ein Nachbarschaftsstreit in Weilerswist vor Gericht.

Tiere

Betritt eine Katze das angrenzende Grundstück, müssen Nachbarn dies dulden. Katzen werden naturgemäß nicht eingesperrt, sie bewegen sich über Zäune hinweg. Andere Nachbartiere wie Hunde oder Hasen muss man dagegen auf dem eigenen Grundstück nicht dulden. Kompliziert wird es bei einem Gemeinschaftsgarten, wie ein Fall aus Bonn zeigt.

Quakende Frösche können die Nachtruhe empfindlich stören. Allerdings muss das Gequake hingenommen werden, da Frösche unter Naturschutz stehen – auch wenn sie im künstlich angelegten Gartenteich leben. Nur bei übermäßigen Lärmbelästigungen kann die Naturschutzbehörde anordnen, dass der Teich trockengelegt wird beziehungsweise die Frösche entfernt werden.

Äste ragen über den Zaun

Hängen die Äste eines Obstbaums über den Gartenzaun, dürfen Nachbarn die Früchte nicht pflücken. Fallen sie hingegen in den eigenen Garten, darf man sie aufheben und essen. Dieser Grundsatz ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Obst abtrennen oder den Baum schütteln, damit die Früchte abfallen, darf der Nachbar aber nicht.

Wenn herüberhängende Äste stören, kann man den Nachbarn auffordern, sie zurückzuschneiden. Dafür muss man ihm eine Frist setzen. Verstreicht diese und ist die Nutzung des eigenen Grundstücks durch die herüberhängenden Äste stark beeinträchtigt, darf man selbst tätig werden. Die Baumteile kann man dann bis zur Zaungrenze abschneiden. Während der Wachstumszeit darf man allerdings keinen Rückschnitt verlangen.

Videoüberwachung

Um möglichen Einbrechern auf die Spur zu kommen, dürfen Hauseigentümer das eigene Grundstück per Videokamera überwachen. Auf das Nachbargrundstück dürfen sie die Kamera aber nicht ausrichten. Reagiert der Nachbar nicht auf die Bitte, die Kamera anders einzustellen, kann man gegen ihn juristisch vorgehen.

(mit dpa-Material)

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