Makler sprechen sich für Teilung der Courtage aus Bonner Branchenvertreter halten nicht von Bestellerprinzip

BAD GODESBERG · Wenn man sich unter Maklern umhört, was sie vom sogenannten Bestellerprinzip halten, welches das Bundesjustizministerium einführen will, bekommt man Klartext zu hören: nicht praxisgerecht, geschäftsschädigend und vor allem ungerecht. Das sagen etwa der Bad Godesberger Makler Jan-Peter Sattler-Riegel und seine rechte Hand, Dieter Krause.

 Angespannter Markt: Die geplante Änderung bei der Vergütung sorgt für Kritik unter Bonner Maklern.

Angespannter Markt: Die geplante Änderung bei der Vergütung sorgt für Kritik unter Bonner Maklern.

Foto: Axel Vogel

Um Mieter auf angespannten Immobilienmärkten wie Bonn von Kosten wie der Maklerprovision zu entlasten, soll künftig derjenige, der bestellt, die Kosten tragen - also der Vermieter. Bislang ist geregelt, dass der Makler nach einer erfolgreichen Vermietung maximal zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer bekommt - und zwar vom Mieter.

Das Prinzip soll nun umgekehrt werden. Ab wann das Gesetz gilt, kann Piotr Malachowski, Sprecher des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, noch nicht sagen: "Der Regierungsentwurf wird gegenwärtig im Deutschen Bundestag beraten."

Dass in Zukunft der bezahlt, der bei einem Vermietungsgeschäft etwas "bestellt", findet Makler Sattler-Riegel durchaus fair. Gleichwohl sei das geplante Bestellerprinzip "schlecht gemacht, weil es extreme Unsicherheit schafft", gibt sein Mitarbeiter Dieter Krause zu bedenken.

Tritt die Regelung in Kraft, konkurriert sie seiner Ansicht nach mit dem Fernabsatzgesetz: Wenn etwa ein Interessent einen Makler per Internet beauftragt, für ihn eine Mietwohnung zu suchen, und dieser kann ihm eine solche anbieten, müsse gemäß des neuen Fernabsatzgesetzes der Mieter die Maklercourtage zahlen.

Vorausgesetzt, der Makler kann dem Interessenten eine Wohnung anbieten, die er nicht bereits im Bestand hat. Nach dem Bestellerprinzip hätte aber der Vermieter diese Kosten zu tragen. "Wer ist denn nun der Besteller?", fragt sich Krause.

"Ein Konkurrenzverhältnis der beiden Rechtsgebiete besteht nicht", hält Ministeriumssprecher Malachowski dagegen. "Soweit ein Vertrag über die Vermittlung eines Mietvertrags über eine Wohnung im Fernabsatz geschlossen wird, also zum Beispiel durch den Austausch von Mails, finden neben den Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes auch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Fernabsatzverträge Anwendung."

Für Jörg Utecht, Sprecher des Verbandes der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region West in Köln (IVD), sieht es aber nach Lage der Dinge so aus, dass nur der Vermieter bei der Maklercourtage zur Kasse gebeten wird. "Das wäre ein Eingriff in die Vertragsfreiheit", kritisiert er. "Von einem unakzeptablem Eingriff in die freie Marktwirtschaft", spricht gar die Bonner Immobilienmaklerin Beate Gleisberg, die etwa ein Viertel ihres Umsatzes mit Vermietungen macht.

Letztlich findet Kollege Sattler-Riegel dieses Abwälzen der Kosten auf den Vermieter "ungerecht". Vor allem weil Makler nicht nur für den Vermieter tätig werden, indem sie etwa Schufa-Auskünfte einholen. Auch der Mieter profitiere, wenn der Makler prüft, ob ein Mietvertrag den Gepflogenheiten entspricht und nicht mit Haftungsregeln gespickt ist.

"Das kommt in der Praxis durchaus vor", betont Sattler-Riegel. Von daher wäre eine Teilung der Maklercourtage zwischen Mieter und Vermieter auch für Makler Wieland Münch, der Mitglied des Gutachterausschusses der Stadt Bonn ist, eine weitaus gerechtere Lösung: "Schließlich wird für beide Parteien eine Dienstleistung erbracht." Münch verweist auf den Verkauf einer Immobilie, wo eine Teilung der Maklercourtage bereits üblich sei.

Tritt das Gesetz in Kraft, rechnet er damit, "dass vermehrt Zeitmietverträge abgeschlossen werden". Kaum ein Vermieter wolle das Risiko eingehen, "dass der Mieter nach drei Monaten wieder auszieht und er erneut einen Makler beauftragen muss".

Münch rechnet zudem mit einer Zunahme von Vertragsstreitigkeiten. So kann er sich vorstellen, dass Mieter vor Gericht ziehen, "die behaupten, sie wären nicht der Besteller, sondern der Vermieter". Der Makler wäre dann in der Beweispflicht. Die Branche befürchtet außerdem, dass sich Vermieter zukünftig den Makler ganz sparen.

Laut einer Umfrage des Immobilienportals Immobilienscout 24 unter Hausverwaltungen und Immobiliengesellschaften würden 32 Prozent der Befragten im Falle, dass das Bestellerprinzip gilt, keinen Makler mehr beauftragen. "Ob und inwieweit zukünftig Vermieter ihre Mieter ohne Einschaltung eines Maklers suchen werden, bleibt abzuwarten", relativiert Ministeriumssprecher Piotr Malachowski.

"Gute Gründe für die Einschaltung von Wohnungsvermittlern wird es auch zukünftig geben, etwa weil Privatvermietern die erforderlichen Kenntnisse für die sachgerechte Mieterauswahl und Vertragsanbahnung fehlen."

Genau deshalb versteht Verbandssprecher Utecht nicht, dass das geplante Mietrechtsnovellierungsgesetz einen Tatbestand außen vor lässt, der die Branche schon lange wurmt: "In dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung fehlt ein Zusatz über einen verbindlichen Sach- und Fachkundenachweis, den ein Makler zur Ausübung seines Gewerbes erwerben muss."

Nur mit einer solchen Qualifikation ließe sich "der Wildwuchs in der Maklerbranche beenden". Makler Münch sieht das genauso: "Seitens der Politik werden uns Maklern immer mehr Hürden aufgebaut und unsere Arbeit erschwert. An unserem Grundproblem, dem Fehlen eines verbindlich geregelten Qualifizierungsnachweises wird jedoch nichts getan."

Die Kritik kann Mirco Theiner, Geschäftsführer des Mieterbundes Bonn/Rhein-Sieg/Ahr, nicht nachvollziehen: "Es ist in Wirklichkeit gerade nicht so, dass Makler das Interesse beider Mietvertragspartner vertreten." Tatsächlich sei der Vermieter, der in einem Mehrfamilienhaus ja laufend Vermietungen zu besorgen hat, der weitaus lukrativere Kunde für den Makler und daher auch derjenige, dessen Interessen vertreten werden.

Ein Mieter miete in seinem Leben vielleicht drei bis sechs Mal eine Wohnung. Deshalb sei das Bestellerprinzip absolut folgerichtig: "Auf einem Wohnungsmarkt wie Bonn mit seinem extremen Angebotsmangel besteht die Leistung des Maklers dem Mieter gegenüber ausschließlich darin, die Türe für die Besichtigung aufzuschließen."

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