Immobilien Beim Bau mit Bauträger ist der Verbraucher kein Bauherr

Eigentlich ist es praktisch: Wer mit einem Bauträger ein Haus baut, muss sich nicht mit den typischen Aufgaben eines Bauherren herumschlagen. Denn der ist man in diesem Fall gar nicht. Dafür gibt es andere Dinge zu beachten.

 Ist der Verbraucher kein Bauherr, sollten Baubeginn, Bauzeit und Fertigstellungstermin im Vertrag stehen.

Ist der Verbraucher kein Bauherr, sollten Baubeginn, Bauzeit und Fertigstellungstermin im Vertrag stehen.

Foto:  Markus Scholz

Wer einen Bauträgervertrag abschließt, erwirbt Baugrundstück und Bauwerk aus einer Hand. Ein Bauträger hat in diesem Fall ein Grundstück gekauft, um darauf Eigentumswohnungen oder -häuser zu errichten. Dabei gibt es eine Besonderheit:

Der Verbraucher ist so nicht selbst Bauherr, erklärt der Bauherren-Schutzbund in Berlin. Und er wird erst zu einem späten Zeitpunkt Eigentümer. Deshalb ist es umso wichtiger, den Vertrag genau zu prüfen. Der Notar muss den Entwurf mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin an den Verbraucher übermitteln.

Ein genauer Blick gilt zum Beispiel der Leistungsbeschreibung. Auf keinen Fall akzeptieren sollten Verbraucher einseitige Leistungsbestimmungsrechte, warnt der Bauherren-Schutzbund. Denn so könne der Bauträger den Leistungsumfang abändern - fast nach Belieben.

Auch Vertragsfristen regelt man am besten schriftlich. So sollten Baubeginn, Bauzeit und Fertigstellungstermin vertraglich vereinbart werden - und eine damit verknüpfte Vertragsstrafe. So kommen Verbraucher nicht in eine Situation, in der sie die alte Wohnung schon gekündigt haben, aber noch gar nicht umziehen können.

Für die Abnahme sollten Verbraucher eine förmliche Abnahme vereinbaren - sie findet unter beiderseitiger Anwesenheit statt. Schwierig wird es außerdem, wenn im Vertrag steht, dass das Hausrecht bis zu dieser Abnahme und Übergabe dem Bauträger zusteht. Denn das erschwert es dem Verbraucher, zwischenzeitig die Baustelle zu besichtigen.

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