Sturz auf dem Arbeitsweg Wann die Unfallversicherung einspringt

Nürnberg · Wer einen Unfall auf dem Arbeitsweg hat, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dabei gibt es aber einige Ausnahmen. Und auch bei der Mittagspause oder dem Toilettenbesuch muss sich der Arbeitnehmer fragen: Bin ich noch versichert?

 Arm gebrochen? Wenn das auf dem direkten Weg zur Arbeit passiert, greift der gesetzliche Unfallschutz.

Arm gebrochen? Wenn das auf dem direkten Weg zur Arbeit passiert, greift der gesetzliche Unfallschutz.

Foto: Andrea Warnecke

Mal schnell vor der Arbeit mit dem Auto zum Bäcker, die Augen sind noch müde und das Stoppschild übersehen - schon ist ein Unfall passiert. Weil der Zusammenstoß ja auf dem Arbeitsweg passiert ist, übernimmt die Kosten die gesetzliche Unfallversicherung, so die gängige Meinung.

Allerdings gilt: "Gemäß Sozialgesetzbuch ist der Arbeitsweg die direkte Strecke von und zum Ort der versicherten Tätigkeit", sagt Eberhard Ziegler von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Da es sich hier beim Umweg zum Bäcker nicht um den direkten Weg handelt, geht der Unfallschutz in diesem Fall verloren.

"Man darf jeden Weg nehmen, der dazu dient, zur Arbeit zu kommen", erläutert Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. "Was hier aber nicht erlaubt ist: private Dinge erledigen." Hierzu zählt zum Beispiel auch ein Einkauf im Supermarkt. "Wird privat für zu Hause eingekauft, ist man vom Moment des Verlassens des Arbeitsweges bis zu dem Moment, an dem man wieder auf den Arbeitsweg kommt, nicht versichert. Das gilt auch während der Zeit des Einkaufs."

Auch ein Tankstopp kann zu Problemen führen. "Der Umweg zum Tanken und das Tanken selbst stehen nicht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung", sagt Constanze Würfel vom Deutschen Anwaltverein (DAV). Und auch wie lange der Versicherte seinen Arbeitsweg verlässt, spielt eine Rolle. Der Versicherungsschutz besteht erst wieder bei der Fortsetzung des Weges. "Jedenfalls dann, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Stunden dauert."

Wobei es auch Ausnahmen gibt: Den Nachwuchs in den Kindergarten zu bringen oder auf dem Weg zur Arbeit Kollegen mitzunehmen und dafür die eigentliche Strecke zu verlassen, ist zulässig. "Fahrgemeinschaften sind ausdrücklich vom Gesetzgeber erlaubt", sagt Ziegler. Einzige Bedingung hierbei: "Der Mitfahrer muss immer auch ein Versicherter im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sein."

Bei den versicherten Personen umfasst die gesetzliche Unfallversicherung ein breites Spektrum. Inbegriffen sind darin alle Beschäftigten, inklusive Auszubildende und Praktikanten. Auch Schüler und Kinder, die in Schule oder die Tagesstätte gebracht werden. Nur Unternehmer sind nicht über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Generell lässt der Gesetzgeber bei der Wahl des direkten Weges viel Gestaltungsfreiraum. "Es gilt der Weg von Haustür zu Haustür beziehungsweise zum Werkstor", sagt Ziegler. "Bei der Strecke ist dann von der verkehrsgünstigsten Verbindung zwischen den beiden Orten auszugehen." Es seien also auch Umfahrungen erlaubt, um die Arbeit auf einem schnelleren Weg zu erreichen.

Freie Wahl hat man auch bei der Entscheidung, wie man zum Ort der versicherten Tätigkeit gelangt. "Mit welchen unterschiedlichen Verkehrsmitteln man in die Arbeit kommt, spielt keine Rolle", sagt Ziegler. Wer also nicht mit dem Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern lieber mit Rollerblades oder dem Fahrrad zur Arbeit fahren will, genießt immer den vollen Versicherungsschutz.

Was in der Regel nicht vom Versicherungsschutz erfasst wird, ist der Spaziergang in der Mittagspause. "Anders kann dies aber sein, wenn er der Wiederherstellung der Arbeitskraft dient und der Arbeitnehmer auf dem Gelände des Arbeitgebers keine entsprechende Möglichkeit dazu hat." Auch beim Mittagessen gibt es einige Kniffe. "Der Gang zum Essen ist versichert, die Nahrungsaufnahme selbst allerdings in der Regel nicht". Ein weiteres Beispiel: "Der Gang zu Toilette während der Arbeitszeit ist versichert, nicht aber die Verrichtung des Geschäfts", sagt Bredereck.

Wer einen Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung hat, ist angewiesen, sich von einem Durchgangsarzt behandeln zu lassen. "Durchgangsärzte haben eine spezielle Zulassung von der Unfallversicherung, die auch ihre Kosten trägt." Informationen über die Durchgangsärzte hat meist der Arbeitgeber, ansonsten kann laut Bredereck auch bei kleineren Verletzungen der Hausarzt auf Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung behandeln. Bei schweren Unfällen gilt: "In der Regel sollte man möglichst gleich in eine berufsgenossenschaftliche Unfallklinik eingewiesen werden."

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