Urteil des Bundesfinanzhofes Riester-Verträge: Zinsen zählen nicht als Eigenbeiträge

Berlin · Riester-Sparer freuen sich über die geschenkten Zulagen vom Staat. Doch dafür müssen sie vorher einen Mindesteigenbeitrag zahlen. Ob man dafür auch die Zinsen der Police nutzen kann, hat der Bundesfinanzhof geklärt.

 Riester-Sparer dürfen Zinsen nicht zum Mindesbeitrag zählen.

Riester-Sparer dürfen Zinsen nicht zum Mindesbeitrag zählen.

Foto: Jens Büttner

Klar ist: Riester-Sparer bekommen staatliche Zulagen. Der Zulagenberechtigte muss dafür aber einen Mindesteigenbeitrag leisten, erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Dieser liegt bei vier Prozent der sozialversicherungspflichtigen Einnahmen des Vorjahres, mindestens aber bei 60 Euro pro Jahr.

Wichtig hierbei zu beachten: Die Erträge des Riester-Vertrages fließen nicht mit in diese Berechnung ein. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) wird die Höhe des Mindesteigenbeitrages ohne die Zinsen berechnet (Az.: X R 41/13). Anzurechnen sind jedoch die zustehenden staatlichen Zulagen.

Die Grundzulage beträgt für jeden Zulagenberechtigten 154 Euro pro Jahr. Außerdem gibt es eine Kinderzulage. Für Kinder, die nach dem 31.12.2007 geboren wurden, beträgt die Kinderzulage 300 Euro pro Jahr und für Kinder, die davor geboren wurden, 185 Euro pro Jahr.

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