Recht auf Reklamation Geschenke vom Weihnachtsmarkt: Quittung nicht vergessen

Potsdam · Auf Weihnachtsmärkten in besinnlicher Atmosphäre nach Geschenken stöbern - für viele gibt es nichts Schöneres. Auch wenn der Handel mit Kunsthandwerk noch wie in alten Zeiten zu sein scheint, sollten Kunden nicht auf einen Kaufbeleg verzichten.

 Auch wer auf einem Weihnachtsmarkt einkauft, hat das Recht, die Ware in den ersten sechs Monaten zu reklamieren. Besucher sollten sich daher die Händleradresse geben lassen.

Auch wer auf einem Weihnachtsmarkt einkauft, hat das Recht, die Ware in den ersten sechs Monaten zu reklamieren. Besucher sollten sich daher die Händleradresse geben lassen.

Foto: Bernd Settnik

Mangelhafte Geschenke vom Weihnachtsmarkt können grundsätzlich umgetauscht werden. Denn unabhängig davon, wo die Ware gekauft wurde, haben Käufer ein zweijähriges Gewährleistungsrecht gegenüber dem Verkäufer. Darauf weist die Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam hin.

Weihnachtsmärkte werden allerdings nach dem Fest wieder abgebaut. Besucher sollten sich daher auf jeden Fall einen Kaufbeleg und die Anschrift des Händlers geben lassen, so dass man ihn im Nachhinein kontaktieren kann, raten die Verbraucherschützer. Ist der Händler weder bereit, einen Beleg auszustellen noch seine Adresse anzugeben, sollte man besser nichts kaufen.

Reklamieren Kunden in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf, darf der Händler sie nicht mit der Unterstellung zurückweisen, dass sie den Mangel selbst verursacht haben.

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