Urteil Bei Verletzung von Datenschutz-Vorschriften droht Kündigung

Berlin · Immer wieder ruft eine Bürgeramtsmitarbeiterin aus Neugier Datensätze aus dem Melderegister von ihr bekannten Personen ab. Das Landesarbeitsgericht musste entscheiden, ob eine Kündigung rechtmäßig ist.

 Verletzt ein Arbeitnehmer den Geheimnisschutz, darf er gekündigt werden.

Verletzt ein Arbeitnehmer den Geheimnisschutz, darf er gekündigt werden.

Foto: Ralf Hirschberger

Mitarbeitern eines Bürgeramtes droht die fristlose Kündigung, wenn sie unbefugt personenbezogene Daten abrufen und weitergeben. Das gilt auch dann, wenn Informationen nur wenige Personen betreffen und das allein aus persönlicher Neugierde geschieht.

In dem verhandelten Fall vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 10 Sa 192/16) hatte die Mitarbeiterin eines Bürgeramts Hunderte Male Melderegisterdatensätze von ihr bekannten Personen abgerufen. Darunter war zum Beispiel die Tochter ihres Freundes sowie ein Bekannter und dessen Ex-Frau. Dem Bekannten soll sie außerdem einmal die Daten seiner Ex-Frau weitergegeben haben, um ihn im Rahmen eines Unterhaltsstreits zu unterstützen. Das ist zwischen den Parteien allerdings umstritten. Als der massenhafte Abruf von Meldedaten herauskam, kündigte ihr der Arbeitgeber.

Mit Erfolg. Die mit Meldedaten beschäftigten Arbeitnehmer seien einem besonderen Geheimnisschutz verpflichtet. Die Klägerin war wegen des Abrufs der Daten auch strafrechtlich verurteilt worden. Das Verhalten sei so schwerwiegend, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei.

Über das Urteil berichtete der "Rechtsprechungs-Report Arbeitsrecht" (Ausgabe 1/2017) der "Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht".

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