Verwaltungsgericht Ansbach Umzug ist kein Grund für Umbettung

Ansbach · Wer den Wohnort wechselt, kann sich oft nicht mehr um die Grabstätte eines Angehörigen kümmern. Eine Urne ließe sich eigentlich ohne viel Aufwand umbetten. Doch freie Handhabe haben Betroffene in dem Fall nicht. Das zeigt ein Gerichtsurteil.

 Auch eine Urne darf bei einem Umzug nicht einfach umgebettet werden. Denn die Totenruhe wiegt schwerer als das Recht auf Totenfürsorge.

Auch eine Urne darf bei einem Umzug nicht einfach umgebettet werden. Denn die Totenruhe wiegt schwerer als das Recht auf Totenfürsorge.

Foto:  Andrea Warnecke

Ziehen die nächsten Angehörigen eines Verstorbenen in eine andere Stadt, wird der Weg zum Friedhof weit. Dennoch ist eine Umbettung in einem solchen Fall nicht möglich. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. August 2016 (Az.: AN 4 K 16.00882).

In dem verhandelten Fall, auf den auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam macht, war eine Frau mit ihrer Mutter vor der Wiedervereinigung von der DDR in die BRD gezogen. Als die Mutter 2010 im Westen Deutschlands verstarb, wurde sie dort auf einem Friedhof in einer Nische für Urnen beigesetzt. 2015 zog die Tochter mit ihrem Ehemann zurück in ihre 270 km entfernte ehemalige Heimat und beantragte eine Urnen-Umbettung ihre Mutter. Sie wollte diese auf dem Friedhof ihres neuen Wohnortes beisetzen lassen, um sie bei sich zu haben. Die Friedhofsverwaltung lehnte aber ab.

Zu Recht: Die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche vor Ablauf der Ruhefrist ist nur in Ausnahmefällen möglich, befand das Gericht. Der Grundsatz der Totenruhe hat regelmäßig Vorrang. Denn diese ist Ausfluss der Menschenwürde, die nach dem Grundgesetz jedem Menschen auch über den Tod hinaus zusteht. Das Interesse der Tochter an der Umbettung überwiegt hier nicht, da das Recht auf Totenfürsorge nicht in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Grabbesuche und Grabpflege werden durch die räumliche Entfernung nicht gänzlich ausgeschlossen.

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