Kündigung braucht klaren Termin

Leipzig · Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich und eindeutig sein. Insbesondere muss klar sein, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Ansonsten ist die Kündigung nicht rechtmäßig.

 Nur wenn in der Kündigung steht, ab wann sie gilt, dann ist sie auch gültig. Foto: Jens Schierenbeck

Nur wenn in der Kündigung steht, ab wann sie gilt, dann ist sie auch gültig. Foto: Jens Schierenbeck

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Fehlt in einer Kündigung die Angabe, wann das Arbeitsverhältnis enden soll, dann ist sie unwirksam. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Leipzig (Az.: 2 Ca 3972/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem Fall hatte ein Unternehmen rund 100 Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen ordentlich gekündigt. Die meisten der Arbeitnehmer waren sehr lange in der Firma beschäftigt gewesen. Die Kündigungen enthielten jedoch keine Angaben zu dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeitnehmer ihren Job verlieren sollen.

Das Arbeitsgericht hielt deshalb die Kündigungen für zu unbestimmt und somit für unwirksam. Es könnte nicht Aufgabe der Arbeitnehmer sein, zu rätseln, zu welchem Termin der Arbeitgeber die Kündigung gewollt haben könnte. Das Unternehmen ist nun gezwungen, erneut die Kündigungen auszusprechen und muss für die Dauer des Verfahrens und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin eine Vergütung zahlen.

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