Arbeitsrecht Hohe Hürden für Verdachtskündigung

Frankfurt/Main · In schwerwiegenden Fällen kann der Arbeitgeber auch wegen Verdacht kündigen. Die Hürden dafür sind aber extrem hoch.

 Arbeitgeber können Arbeitnehmern bei schwerwiegenden Fällen auf Verdachtsgrundlage kündigen. Dann muss aber eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit bestehen.

Arbeitgeber können Arbeitnehmern bei schwerwiegenden Fällen auf Verdachtsgrundlage kündigen. Dann muss aber eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit bestehen.

Foto: Patrick Pleul/Archiv

Arbeitgeber können Mitarbeitern im Zweifel auch wegen des Verdachts auf ein Fehlverhalten kündigen. Die Hürden dafür sind aber hoch. Das teilt der Bund-Verlag mit und bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 7 TaBV 45/16).

In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber einer Betriebsrätin außerordentlich gekündigt. Er vermutete, dass die Frau ihrer Kollegin eine Trauerkarte in das Fach gelegt hatte mit dem handschriftlichen Zusatz "Für Dich (bist die nächste)".

Vor Gericht hatte die Kündigung aber keinen Bestand. Zur Klärung wurde ein Schriftgutachten eingeholt. Der Gutachter stellte zwar fest, dass der handschriftliche Zusatz auf der Karte mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Betriebsrätin stammte. Der Sachverständige konnte aber keine "Mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" feststellen, die erforderlich gewesen wäre.

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