Verbraucher Gemeinsames Testament kann nicht einfach ersetzt werden

Bamberg · In vielen Fällen können Testamente jeder Zeit geändert werden. Bei gemeinsamen Erbschriften von Ehepaaren müssen dafür jedoch beide Partner einverstanden sein. Verstirbt einer der beiden, kann es schwierig werden, neue Schlusserben zu bestimmen.

 Gemeinsam verfasste Testamente können meist nur geändert werden, wenn beide Ehepartner zustimmen.

Gemeinsam verfasste Testamente können meist nur geändert werden, wenn beide Ehepartner zustimmen.

Foto: Kai Remmers

Werden Testamente ohne fachkundigen Rat formuliert, kommen nach dem Tod oft Zweifel darüber auf, was der Verstorbene mit den Formulierungen im Testament gemeint hat.

Wurde etwa ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern aufgesetzt, kann dieses nach dem Tod des einen Partners nicht einfach ersetzt werden. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg hervor (Az.: 4 W 105/15), über das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

In dem verhandelten Fall errichteten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament. Hierin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Ihre vier Kinder sollten nach dem Tod des Letztversterbenden Erben werden. Einige Jahre später verfassten die Eheleute eine weitere maschinenschriftliche und damit unwirksame Verfügung. Danach sollte ihr Sohn "das Anwesen" übernehmen. Die Ehefrau starb 2014, der Ehemann 2015. Kurz vor seinem Tod errichtete der Ehemann ein notarielles Testament. Hierin setzte er den Sohn zum Alleinerben ein. Die anderen drei Kinder hielten das für unwirksam.

Zu Recht, urteilt das Gericht: Der Ehemann kann nach dem Tode seiner Frau den Sohn nicht als Alleinerben einsetzen, nachdem er zuvor mit seiner Frau zusammen verfügt hat, dass alle vier Kinder zu gleichen Teilen erben. Er ist an das gemeinsame Testament gebunden. Eine solche Bindung tritt nach dem Gesetz im Zweifel ein, wenn Ehegatten zunächst sich selbst und schließlich die gemeinsamen Kinder wie hier zu sogenannten Schlusserben einsetzen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eheleute sich gegenseitig ermächtigt haben, die Schlusserbeneinsetzung zu ändern. Das war hier aber nicht der Fall. Die vier Kinder sind Erben zu gleichen Teilen.

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