Arbeit Betriebsrat darf von Stellenabbau berichten

Kiel · Kein Betriebsgeheimnis: Plant ein Unternehmen den Abbau von stellen, darf der Betriebsrat davon berichten. So entschied zuletzt auch ein Gericht - mit einer eindeutigen Begründung.

 Plant eine Firma einen Stellenabbau, darf der Betriebsrat dies öffentlich machen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber ein objektiv berechtigtes wirtschaftliche Interesse an der Geheimhaltung hat.

Plant eine Firma einen Stellenabbau, darf der Betriebsrat dies öffentlich machen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber ein objektiv berechtigtes wirtschaftliche Interesse an der Geheimhaltung hat.

Foto: Julian Stratenschulte

Der Betriebsrat darf der Belegschaft von einem geplanten Personalabbau erzählen. Der Arbeitgeber kann das nicht verhindern, indem er ihn als Betriebsgeheimnis deklariert. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.

Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 3 TaBV 35/14). Etwas anderes gilt nur, soweit der Arbeitgeber an der Geheimhaltung ein sachliches und objektiv berechtigtes wirtschaftliche Interesse hat.

In dem verhandelten Fall wollte ein Betriebsrat vom Gericht feststellen lassen, dass ein im Unternehmen anstehender Personalabbau kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ist. Der Arbeitgeber ist ein führendes Unternehmen der Pharmaindustrie mit mehr als 1000 Mitarbeitern. Im Außendienst sollten 85 Mitarbeiter entlassen werden.

Der Arbeitgeber machte dem Betriebsrat konkrete Terminvorschläge für die Verhandlungen über den Interessenausgleich und den Sozialplan. Er deklarierte die Informationen über den Personalabbau jedoch als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Der Betriebsrat machte die Informationen dennoch öffentlich. Der Arbeitgeber drohte nun haftungsrechtliche Konsequenzen an.

Der Betriebsrat hatte vor Gericht Erfolg. Derartige Informationen könnten nur dann ein Geschäftsgeheimnis sein, wenn es sich dabei lediglich um Vorüberlegungen handelt. Gibt es aber schon Termine für Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan, kann der Arbeitgeber eine solche Maßnahme nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis deklarieren. Der Betriebsrat dürfe daher die Mitarbeiter informieren.

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