Betreutes Wohnen - Steuerbonus für Betroffene

Berlin · Wer aus gesundheitlichen Gründen im Alltag betreut werden muss, kann die Ausgaben für die Dienstleistung in die Steuererklärung aufnehmen. Das gilt auch, wenn jemand in einem Heim Unterstützung bei der Lebensführung erhält.

 Kommt jemand im Alltag nicht mehr allein zurecht, benötigt er eine Pflege- und Haushaltshilfe. Die Kosten dafür kann er steuerlich geltend machen - auch wenn er in einem Heim lebt. Foto: Patrick Pleul

Kommt jemand im Alltag nicht mehr allein zurecht, benötigt er eine Pflege- und Haushaltshilfe. Die Kosten dafür kann er steuerlich geltend machen - auch wenn er in einem Heim lebt. Foto: Patrick Pleul

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Die Kosten für ein Beschäftigungsverhältnis im Haushalt können häufig von der Steuer abgesetzt werden. "In der Steuererklärung sollten sie als haushaltsnahe Dienstleistungen angegeben werden", rät Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Dieser Steuerbonus gilt auch für "Dienstleistungen zur Pflege am Menschen", wie der Körperpflege, Hilfe beim Einkauf oder Betreuung. Dafür kann die Steuerschuld im Jahr um 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4000 Euro, reduziert werden.

Als Haushalt gilt dabei auch ein Heim, erklärt der Steuerzahlerbund. Daher können Heimbewohner von diesem Steuerbonus profitieren, wenn in der Seniorenresidenz Beiträge für eine haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung anfallen, die alle Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung erfüllen. Ob allerdings auch Seniorenwohnformen dazugehören, die nicht unter den Heimbegriff fallen, muss noch geklärt werden.

Das Finanzgericht Nürnberg befasste sich mit einem Fall von betreuten Wohnen. Unklar war, ob diese Art von Seniorenwohnung ein Heim darstellt und damit die Kosten für die 24-Stunden-Betreuung als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar sind. Die Richter ließen die Kosten zum Abzug zu.

Nun muss der Bundesfinanzhof (BFH) die Frage abschließend beurteilen. Sollte das Finanzamt Kosten in vergleichbaren Fällen ablehnen, können Betroffene unter Berufung auf das anhängige Verfahren (Az.: VI R 18/14) Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

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