Verbraucher Arbeit unerreichbar: Sehbehinderter gilt als erwerbsunfähig

Stuttgart · Menschen mit einer Sehbehinderung haben es unterwegs schwer. Nicht immer gibt es beispielsweise ein Knopfsignal an Ampeln. Inwieweit ist eine Erwerbsminderungsrente mit dem Arbeitsweg gekoppelt? Dazu gibt es jetzt ein Urteil.

 Die Ampel gibt ein akustisches Klopfsignal ab, wodurch sich Sehbehinderte Menschen besser im Straßenverkehr orientieren können.

Die Ampel gibt ein akustisches Klopfsignal ab, wodurch sich Sehbehinderte Menschen besser im Straßenverkehr orientieren können.

Foto: Sven Hoppe

Um erwerbsfähig zu sein, muss man seine Arbeitsstelle sicher erreichen können. Ist der Betroffene aufgrund einer starken Sehbehinderung dazu nicht in der Lage, steht ihm eine Erwerbsminderungsrente zu. Dies ergibt sich aus einer Gerichtsentscheidung.

Das ist etwa dann der Fall, wenn man aufgrund der Sehbehinderung 500 Meter zu Fuß nicht in 20 Minuten zurücklegen kann, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fall: Ein Mann konnte aufgrund einer starken Sehstörung weder selbst Auto fahren, gefahrlos öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder mittlere Strecken zu Fuß zurücklegen. Er hatte als Heimerzieher gearbeitet, als sich der Sehnervenkopf an beiden Augen entzündete. Dies führte zu einer dauerhaften Sehstörung mit deutlich eingeschränktem Gesichtsfeld. Zuvor war er wegen einer Depression dauerhaft arbeitsunfähig. Wegen der Sehbehinderung beantragte er Erwerbsminderungsrente. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag ab.

Das Urteil (Az.: L 13 R 2903/14): Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sprach dem Versicherten die Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Zur Erwerbsfähigkeit gehöre auch die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Dies sei dem Mann nicht ohne besondere Gefahr möglich. Grundlage für die Entscheidung war ein Gutachten. Darin kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass wegen der Augenerkrankung mit dem ausgeprägten Gesichtsfeldausfall eine deutlich erhöhte Gefährdung im Straßenverkehr sowie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eingetreten war. Ohne Begleitperson könne der Mann keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen und wegen der starken Sehbehinderung eine Wegstrecke von 500 Metern nicht in der üblicherweise veranschlagten Zeit von 20 Minuten sicher zurücklegen.

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