Ziel: Barrierefreies Wohnen Treppenlift ja, Aufzug nein

BONN · 80-jähriger Wohnungseigentümer will gegen den Willen der Miteigentümer im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses nachträglich einen Aufzug auf eigene Kosten einbauen – und verliert vor dem BGH. Eine Bewertung durch Experten aus der Region.

 Müssen Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses den nachträglichen Einbau eines Personenaufzugs erdulden? Nein, urteilte jüngst der Bundesgerichtshof.

Müssen Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses den nachträglichen Einbau eines Personenaufzugs erdulden? Nein, urteilte jüngst der Bundesgerichtshof.

Foto: picture alliance / dpa

Was kann man als Wohnungseigentümer gegenüber den anderen Miteigentümern eines Mehrfamilienhauses durchsetzen, wenn es um Veränderungen geht, die sein Eigentum behindertengerecht beziehungsweise barrierefreier zugänglich machen sollen? Ganz konkret: Kann ein Eigentümer gegen den Willen der anderen Miteigentümer den nachträglichen Einbau eines Aufzugs durchsetzen? Genau um diese Frage ging es jetzt bei einem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte. (Urteil vom 13. Januar 2017 – V ZR 96/16). Experten aus der Region kommentieren das Urteil differenziert.

Soviel vorweg: Die Richter am Bundesgerichtshof entschieden in dem Fall, „dass ein einzelner Wohnungseigentümer in dem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen darf, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen“. So ist es in einer Pressemitteilung des BGH nachzulesen. Dies gelte auch dann, „wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen“. Die übrigen Wohnungseigentümer könnten allerdings verpflichtet sein, den Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe zu dulden.

Zur Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) selbst einen Aufzug einbauen kann, wenn die Wohnungseigentümer dies mit qualifizierter Mehrheit beschlossen haben – wenn also nicht alle Eigentümer einverstanden sind –, sagt die Entscheidung nichts.

Geklagt hatte ein Eigentümer, Jahrgang 1936, der Eigentümer einer im fünften Obergeschoss gelegenen Wohnung sowie einer deutlich kleineren, vermieteten Wohnung im Erdgeschoss einer Wohnanlage ist. Einen Aufzug gab es in dem Treppenhaus nicht. Der Kläger hatte laut BGH-Mitteilung zunächst mit anderen Wohnungseigentümern in der Eigentümerversammlung beantragt, „den Einbau eines geräuscharmen und energieeffizienten Personenaufzugs in dem offenen Schacht in der Mitte des Treppenhauses auf eigene Kosten zu gestatten“.

Er begründete dies damit, dass seine 1982 geborene, zu 100 Prozent schwerbehinderte Enkelin zeitweise von ihm und seiner Ehefrau betreut werde. Doch der Vorstoß des Mannes fand keine Mehrheit. Begründung: Auf der Fläche unten im Schacht müssten Fahrräder und Kinderwagen weichen, und für manche Umzüge würde das Treppenhaus zu eng.

Daraufhin richtete der 80-Jährige gegen alle übrigen Wohnungseigentümer eine Klage, mit der er erreichen wollte, „dass die Beklagten den Einbau eines Personenaufzugs dulden müssen“. Und zwar auf Kosten des Antragstellers.

Doch das Amtsgericht lehnte die Klage ab. Anders das Landgericht, das sich mit einer Anfechtung des Urteils zu befassen hatte. Die Richter beschlossen, „dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Errichtung und den Betrieb eines geräuscharmen, maschinenraumlosen Personenaufzugs in dem Treppenschacht durch den Kläger dulden muss“, so die Pressemitteilung weiter. Die Kosten dafür solle der Kläger tragen, der sich mit weiteren Wohnungseigentümern zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Errichtung und zum Betrieb des Aufzugs zusammenschließen dürfe.

Nachdem die anderen Wohnungseigentümer Revision eingelegt hatten, landete der Fall beim BGH, der das Urteil aufhob und das Urteil des Amtsgerichts wiederherstellte. Zur Begründung führten die BGH-Richter an: Der Kläger darf die bauliche Maßnahme nur durchführen, wenn die übrigen Wohnungseigentümer hierzu ihre Zustimmung erteilen, was nicht geschehen ist.

Trotzdem begrüßt die Verbraucherschutzorganisation Wohnen im Eigentum das Urteil: „Der BGH stellte in seiner Entscheidung immerhin schon einmal klar, dass die übrigen Eigentümer in der Regel die Anbringung eines Treppenlifts oder einer Rampe dulden müssen“, erklärt die Bonner Geschäftsführerin von Wohnen im Eigentum, Gabriele Heinrich: „Darüber gab es für Wohnungseigentümer zuvor keine Klarheit.“

Unterm Strich ist für sie die Entscheidung „ein erster Schritt zu mehr Klarheit und Harmonisierung mit dem Mietrecht und Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz.“ Die abwägende Haltung des BGH findet die Bonner Expertin zwar angemessen: „Allerdings ist das Urteil nicht auf jede Aufzugseinbau-Situation übertragbar“, so Heinrich weiter. Die Forderung nach einem Außenaufzug könnte der BGH beispielsweise anders bewerten.

Das BGH-Urteil mit Blick auf die Bedürfnisse körperlich beeinträchtigter Wohnungseigentümer differenziert zu betrachten, rät auch Ralf Schweigerer, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Bonn: „Nach meiner Auffassung handelt es sich nicht um etwas Ähnliches wie einen 'Befreiungsschlag'“, stellt der Fachjurist klar, der auch Vorsitzender des Bonner Anwaltvereins ist. Man müsse nämlich beachten, dass die Entscheidung im Kontext der Problemstellungen um Fragen von baulichen Veränderungen im Gemeinschaftseigentum steht.

Für Ralf Schweigerer bleibt es dabei: „Grundsätzlich sind bauliche Maßnahmen im Gemeinschaftseigentum nicht ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer durchführbar.“ Bei der Frage, ob eine Zustimmung erforderlich ist, kommt es entscheidend darauf an, ob den übrigen Wohnungseigentümern ein Nachteil im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes erwächst.“

Konkret gehe es darum, „ob der Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht“, zitiert Schweigerer das Gesetz. So sei die rechtliche Situation auch schon zuvor gewesen. Die BGH-Entscheidung beinhaltete eine Interessenabwägung im Einzelfall.

Aus Sicht von Schweigerer stellt sich in dem konkreten Fall noch eine weitere Frage von Gewicht: „Der einzubauende Personenaufzug sollte ja nur einzelnen Bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen.“ Diesen müsse dann aber ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhaus eingeräumt werden. „Dies geht nur durch eine Änderung der Teilungserklärung, also durch einen Vertrag zwischen allen Wohnungseigentümern“, betont der Jurist: „Denn sie werden ja von einem Gebrauch eines Teils des gemeinschaftlichen Treppenhauses zukünftig ausgeschlossen werden.“ Ob daher alle mitspielen würden, sei die große Frage.

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