Schadenersatz bei Einbruch Ferienhaus von Bonner Familie wird ausgeraubt

BONN · Die Hausratversicherung zahlt auch bei Einbrüchen in gemietete Urlaubsimmobilien im Ausland – wenn man ausreichend vorgesorgt hat. Allerdings ist die Entschädigung meist begrenzt.

 Das Ferienhaus in Istrien wurde offenbar von Einbrechern gezielt ausgespäht.

Das Ferienhaus in Istrien wurde offenbar von Einbrechern gezielt ausgespäht.

Foto: Privat

Der gemeinsame Urlaub zweier Familien aus Bad Godesberg und Wachtberg in Istrien nahm am vierten Tag eine unerwartete Wende. Nachmittags hatten die Elternpaare mit ihren Kindern das Anwesen zum Abendessen ins benachbarte Pula verlassen. Die Stimmung war fröhlich, als die Urlauber gegen 21.30 Uhr ihr Feriendomizil wieder aufschlossen. Was sofort auffiel: Im Haus brannte Licht und ein Fenster zum Garten stand weit offen. „Ein Todsünde in dem mückenverseuchten Gebiet“, dachte der Wachtberger, der als erster das Haus betrat und eine Nachlässigkeit der Mitreisenden vermutete.

Doch dann fiel der Blick auf herausgerissene Schubladen und ausgeschüttete Tascheninhalte im Wohnzimmer. Schnell war klar: Einbrecher hatten die Abwesenheit der Bewohner genutzt, um in das Ferienhaus einzusteigen. Offenbar waren die Bewohner ausgespäht worden. Die Eindringlinge hatten rasch alle Räume durchsucht und ein Tablet, ein Smartphone, eine Kamera und eine neue Herrenjacke mitgehen lassen. Schaden insgesamt etwa 4000 Euro. Was noch schwerer wog: Die Verängstigung der Urlauber.

Was tun und wer kommt für den Schaden auf? Nicht die Hausbesitzerin, wie sich rasch herausstellte: Die Eigentümerin hatte keine entsprechende Versicherung. Dann der fast verzweifelte Anruf bei der eigenen Versicherungsmaklerin aus Niederkassel. Sie beruhigte die Runde mit einer überraschenden Information: Auch Einbruchschäden, die in einem Ferienhaus im Ausland entstehen, werden im Regelfall von der eigenen Hausratversicherung abgedeckt.

Gepäck zum Teil mitversichert

Grundsätzlich bestätigt Kathrin Jarosch, Presssprecherin des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin: „Die Hausratversicherung enthält einen Baustein Außenversicherung, das heißt, sie erstreckt sich nicht nur auf die eigenen vier Wände.“ Anders formuliert: „Auf Reisen ist das Gepäck in gewissem Umfang mitversichert“, sagt GDV-Sprecherin Jarosch, „zum Beispiel bei Raub oder Diebstahl aus dem Hotelzimmer“.

Auch gemäß der Hausratbedingungen der Provinzial Rheinland Versicherung AG „gelten im Rahmen der Außenversicherung versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind, oder die deren Gebrauch dienen, als weltweit versichert“, stellt Unternehmenssprecher Christoph Hartmann klar: „Voraussetzung hierfür ist, dass diese Sachen sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden.“ Als vorübergehend gelten Zeiträume von bis zu drei Monaten.

Auch die Gothaer Allgemeine AG springt weltweit für versicherte Gegenstände ein, die sich etwa in einem Ferienhaus befinden, so deren Produktmanagerin Kerstin Lindemann. Zur Frage, welche Schäden genau abgedeckt sind, sagt sie: „Unsere Entschädigung hierfür ist auf zehn Prozent, in unserer Gothaer Hausrat Plus auf 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.“

Entschädigung begrenzt

Aus Sicht des GDV ein gängiges Verfahren: „In der Regel ist der Schadenersatz für die Außenversicherung auf einen bestimmten Prozentsatz der Versicherungssumme der Hausratpolice begrenzt“, bestätigt Verbandssprecherin Kathrin Jarosch. Sie rät im Vertrag nachzuschauen und falls notwendig „mit dem Hausratversicherer über die gewünschte Höhe sprechen“. Denn wenn die Versicherungssumme niedriger als die tatsächlich im Haushalt vorhandenen Werte ausfalle, spreche man von einer Unterversicherung, sagt Jarosch: „Dann muss im Schadenfall mit Abzügen vom Schadenersatz gerechnet werden.“

Um das zu vermeiden, empfiehlt sie, die Versicherungssumme für einen durchschnittlichen Haushalt mit einem Pauschalsystem zu ermitteln: „Etwa können 650 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche angesetzt werden“, so Jarosch weiter: „Eine 80 Quadratmeter große Wohnung wäre demnach mit 52 000 Euro versichert und die Entschädigung für den Einbruch im Ferienhaus läge bei einer Außenversicherung von zehn Prozent bei 5200 Euro.“

„Die Entschädigung ist auf zehn Prozent der Versicherungssumme, höchstens auf 15 000 Euro, begrenzt“, erklärt Christoph Hartmann die Geschäftsbedingungen der Provinzial Rheinland. Für Wertsachen wie auch Bargeld würden zusätzliche Entschädigungsgrenzen gelten. So werde Bargeld außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschrankes bis maximal 1000 Euro ersetzt.

Auch bei der Gothaer gelten laut deren Expertin Kerstin Lindemann Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, und zwar sowohl daheim als auch im Urlaub: „Je nach vereinbartem Versicherungsschutz ist zum Beispiel außerhalb eines Tresors Bargeld bis 1000 Euro und Schmuck bis 20 000 Euro versichert.“

Wann greift Reiserücktrittsversicherung

Welche Unterlagen muss ein Versicherter einreichen, um einen solchen Schaden abrechnen zu können? Unmittelbar nach Entdeckung des Einbruchs sollte man die Polizei alarmieren und bis zu deren Eintreffen nichts verändern, rät GDV-Expertin Jarosch. Zudem gelte es, den Schaden „unverzüglich dem eigenen Hausratversicherer zu melden“. Um im Schadenfall gut gewappnet zu sein, solle man die gestohlenen Sachen gut dokumentieren können. „Bei Einbruchdiebstahl muss uns der Verbraucher die polizeiliche Anzeige und eine Stehlgutliste vorlegen“, bestätigt Gothaer-Fachfrau Lindemann.

Den Gang zu örtlichen Polizeistation hatten auch die Urlauber aus dem Rheinland angetreten, wo es eine Bescheinigung über die entwendeten Gegenstände gab. Was die verunsicherten Familien zudem noch erwogen: Wegen möglicher psychologischer Folgen etwa für Kinder die Reiserücktrittsversicherung in Anspruch zu nehmen. Doch die Hürden sind hoch, wie Provinzial-Sprecher Christoph Hartmann sagt: „Hier tritt die Reiseabbruch-Versicherung nur dann ein, wenn die Familie mit dem betroffenen Kind noch am Urlaubsort einen Psychiater oder Psychologen aufsucht und sich den Befund des Traumas/der psychologischen Folgen mit einem Attest nebst Therapieplan dokumentieren lässt.“

Für Kathrin Jarosch ist der entscheidende Punkt für einen Reiserücktritt- und Reiseabbruch, „dass die Erkrankung den Antritt oder das Fortführen der Reise unzumutbar macht“. Das müsse aber im Einzelfall geklärt werden. Darauf verzichteten die Urlauber aus dem Rheinland dann aber. Da die Kinder am nächsten Tag wieder in Badelaune waren und die Hausratversicherung für den entstandenen Schaden aufkommen wollte, wurde der Urlaub im sonnigen Istrien kurzerhand fortgesetzt.

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