Immobilienverwaltung Ein Sachkundenachweis fehlt

BONN · Ein neues Gesetz regelt Voraussetzungen für Wohnungsverwalter. Es stößt bei Fachleuten aus der Region auf Kritik. Sie fordern weiterhin einen Sachkundenachweis als Beleg für die fachliche Qualifikation.

 Wohnungsverwalter sind gesucht – ihre Qualifikation ist aber weiterhin nicht geregelt.

Wohnungsverwalter sind gesucht – ihre Qualifikation ist aber weiterhin nicht geregelt.

Foto: Stock Adobe

Viele Fachleute aus der Branche hatten diese Maßnahme bereits seit langem gefordert: Ende Juni verabschiedete der Bundestag ein Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler (BT-Drs. 18/12831). Danach kann jetzt nur noch Wohnimmobilienverwalter/in werden, wer zuverlässig ist, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und eine Berufshaftpflichtversicherung hat.

Das große Manko wurde allerdings nicht geheilt: Um den Beruf des Wohnimmobilienverwalters ausüben zu können, braucht es nach wie vor keinerlei spezifische berufliche Qualifikationen. „Noch immer kann in Deutschland jede erwachsene Person Verwalter/in von Wohnungseigentum werden – unabhängig von der Vortätigkeit oder Ausbildung – egal, ob er/sie vorher als Architekt, Pferdepfleger, Friseurin, Hausfrau, Hausmeister oder Rechtsanwältin tätig war“, kritisiert Gabriele Heinrich, Vorstand des Bonner Verbraucherschutzvereins Wohnen im Eigentum (WiE). Auch andere Fachleute merken Kritik an.

Angesichts von neun Millionen Eigentumswohnungen in Deutschland, Tendenz steigend, sind Hausverwaltungen zentrale Dienstleister, die oft hohe Rücklagen verwalten müssen. Allerdings leidet die Branche unter einem Problem: Unverändert können sich in der Branche schwarze Schafe tummeln, da es bislang keine Berufszugangsvoraussetzungen gab.

Oft unwissende Verwalter, weniger unseriöse

Auch ein Grund, warum es immer wieder zu Untreuefällen kommt. Mit dem spektakulären Fall eines Königswinterer Hausverwalters beschäftigt sich die Bonner Staatsanwaltschaft bereits seit September 2012. Der Hausverwalter soll Hunderte Wohnungsinhaber in der Region um insgesamt mehrere Millionen Euro gebracht haben.

Ganz aktuell: Die Staatsanwaltschaft habe den Hausverwalter jetzt wegen gewerbsmäßiger Untreue angeklagt, erklärte Behördensprecher Sebastian Buß auf Anfrage. Bastian Sczech, Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit am Bonner Landgericht bestätigte: „In dieser Sache – Aktenzeichen 29 KLs 1/17 – ist Anklage erhoben worden.“ Allerdings gebe es noch keinen Termin für das Verfahren.

In dem Zusammenhang mit den Untreuevorwürfen weist Ralf Endres, Prokurist der Wohnbau Service Bonn, die bundesweit mehrere tausend Eigentumswohnungen verwaltet, darauf hin: Es gehe oft weniger um unseriöse Verwalter „als um unwissende“. Daher bedürfe es umso mehr „verbindlicher Berufskriterien“.

Ist der Bundesregierung mit dem neuen Gesetz jetzt eine Art Befreiungsschlag gelungen? Womit man sich beim Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) anfreunden kann, ist neben einer Weiterbildungspflicht auch eine Informationsvorschrift über Qualifikation und Fortbildung des Verwalters gegenüber dem Verbraucher, so DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler, Zudem werde die Erlaubnispflicht auch auf den Mietverwalter ausgeweitet. „Eigens hierfür wird dies in Form des Wohnimmobilienverwalters manifestiert, der künftig die WEG- und Mietverwaltung umfasst“, heißt es in einer Pressemitteilung des DDIV: „Die erforderlichen Erlaubnisvoraussetzungen für den Wohnimmobilienverwalter sind geordnete Vermögensverhältnisse, Zuverlässigkeit und eine Berufshaftpflichtversicherung“.

Sachgemäße Ausbildung war vorgesehen

Allerdings hat das Gesetz auch aus Sicht Kaßlers ein zentrales Handicap: „Ein Sachkundenachweis, wie noch vom Bundeskabinett im August 2016 beschlossen, wurde von der Unionsfraktion, insbesondere von der CSU in der AG Wirtschaft abgelehnt.“ Alle Verbände kündigten an, nach der Bundestagswahl hierfür einen neuen Anlauf zu nehmen.

Auch der Bonner Wohnbau-Experte Endres moniert: „Mit entsprechenden Regelungen zum Sachkundenachweis hätte man ein Fundament für die Seriosität der Verwaltungen legen können.“ Es sei eine Chance vertan worden, durch Nachweise Vertrauen bei den Verbrauchern aufzubauen.

WiE-Vorstand Gabriele Heinrich legt den Finger in die gleiche Wunde: „Mit diesem Gesetz sollten eigentlich erstmals Anforderungen an die berufliche Qualifikation von Verwaltern gesetzlich geregelt werden.“ Neben einer Versicherungspflicht, wobei laut Heinrich bereits 80 Prozent der Verwalter eine solche abgeschlossen hätten, wäre nach ihrem Dafürhalten ein Sachkundenachweis ein zentraler Regelungsinhalt gewesen: „Es war vorgesehen“, sagt Gabriele Heinrich weiter, „dass Verwalter ohne sachgemäße Ausbildung ihre Qualifikation durch eine Prüfung bei der IHK nachweisen sollten.“

Doch mit dem neuen Gesetz seien nun Anforderungen an die Berufsausbildung für Einsteiger in den Verwaltungsberuf ebenso vom Tisch, wie auch ein Sachkundenachweis für bereits länger in der Branche tätige Quereinsteiger. „Stattdessen soll den Verwaltern eine Fortbildungspflicht auferlegt werden – 20 Stunden Fortbildung in drei Jahren“, sagt Heinrich: „Der Inhalt dieser Fortbildungen ist unklar, denn es gibt bisher keine Vorgaben für die entsprechende Rechtsverordnung. Für Immobilienkaufleute soll es sogar eine Befreiung von der Fortbildungspflicht geben.“ Heinrich ist sich daher sicher: „Somit wird dieses Gesetz das Qualifikationsniveau in der Verwaltungsbranche nicht verbessern.“

Eignung und Seriosität des Verwalters prüfen

Der DDIV bewertet immerhin positiv, „dass es endlich gelungen ist, die Tätigkeit des Verwalters aufzuwerten“, heißt es in einer Pressemitteilung. Endres nimmt künftig auch weiter die Verbraucher in die Pflicht. Es bleibe nämlich eine wichtige Aufgabe der Eigentümer, vor der Vergabe von Verwalteraufträgen „die Eignung und Seriosität der Verwalter genau zu prüfen“.

Mit Blick auf die Branche der Immobilienmakler sagt Burkhard Blandfort, Vorsitzender des Immobilienverbands Deutschland, IVD West: „Das Gesetz zur Berufszulassungsvoraussetzung ist nur ein erster, kleiner Schritt in die richtige Richtung.“ Die Fortbildungsverpflichtung für Makler habe den Vorteil, „dass sie regelmäßig erbracht werden und nicht nur mit einer einmaligen Prüfung absolviert werden muss“, so Blandfort weiter: „Dass die Fortbildungsverpflichtung voraussichtlich erstmalig 2021 nachzuweisen ist, gefällt uns nicht. Wir wollten dem Markt sofort eine konsequente Qualitätsverbesserung zukommen und nicht noch drei Jahre darauf warten lassen.“

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